Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0056179

Entscheidungsdatum

04.10.1993

Geschäftszahl

10Bkd4/93; 20Os16/16b

Norm

DSt 1990 §1 Abs1 H

Rechtssatz

Die durch die Sachlage nicht begründete kränkende Äußerung des Verteidigers (eines Ausländers!) zu einem ausländischen Zeugen, er werde sich hoffentlich nicht mehr allzu lange in Österreich aufhalten, ist grob ungehörig und findet auch im Recht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 13, StGG und Artikel 10, MRK keine Deckung. Der Disziplinarbeschuldigte hat mit seiner Äußerung dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft erheblichen Schaden zugefügt und seine Berufspflichten verletzt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-10-04 10 Bkd 4/93

TE OGH 2017-04-25 20 Os 16/16b

Vgl auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056179