Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0094733

Entscheidungsdatum

20.03.2025

Geschäftszahl

13Os125/92; 14Os101/96; 14Os107/99; 14Os148/00; 14Os186/08x; 12Os117/12s (12Os118/12p); 14Os34/16f; 11Os126/16p (11Os127/16k); 12Os12/18h; 11Os51/18m; 11Os32/19v; 11Os17/21s (11Os34/21s); 14Os74/21w; 13Os14/22s; 14Os72/23d; 11Os156/23k; 11Os66/24a; 14Os130/23h; 13Os109/24i; 14Os61/23m

Norm

StGB §153

Rechtssatz

Die Tathandlung liegt in einer missbräuchlichen Vornahme (oder Unterlassung) eines Rechtsgeschäftes oder einer sonstigen Rechtshandlung. Ein rein faktisches Handeln zum Nachteil des Machtgebers ohne rechtlichen Charakter kommt demnach als Tathandlung der Untreue nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-09-29 13 Os 125/92

TE OGH 1997-07-01 14 Os 101/96

Beisatz: Durch Unterlassen kann Untreue nur ausnahmsweise, nämlich dann begangen werden, wenn die Unterlassung einer Rechtshandlung - und nicht bloß einer tatsächlichen Verrichtung - einem Befugnismissbrauch durch aktives Tun gleichzuhalten ist. (T1)

TE OGH 2000-06-28 14 Os 107/99

Auch; Beisatz: Die Tathandlung muss notwendig in einem Rechtsgeschäft oder einer sonstigen Rechtshandlung bestehen. Gefordert ist somit eine Handlung mit rechtlichem Charakter; sie mag etwa in (pflichtwidrigen) Anordnungen oder Weisungen an Untergebene oder auch in der Erschleichung der Zustimmung anderer (mit-)verfügungsberechtigter Organe bestehen. (T2)

TE OGH 2001-09-25 14 Os 148/00

Auch; Beisatz: Die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder den anderen zu verpflichten, kann auch durch Nichtvornahme eines rechtlich gebotenen Handelns ausgeübt, somit gebraucht und solcherart auch missbraucht werden, indem der Machthaber es pflichtwidrig unterlässt, mit der gebotenen rechtsgestaltenden Kraft die Vermögenslage des Machtgebers zu verbessern. (T3)

TE OGH 2009-02-17 14 Os 186/08x

Beisatz: Gleiches gilt, wenn der Täter im Außenverhältnis keine den Machtgeber verpflichtende Vermögensverfügung getroffen, sondern lediglich intern die Entscheidung der zuständigen Organe maßgeblich beeinflusst und somit einen Akt vorbereitender Tätigkeit gesetzt hat, weil die Heranziehung zu solchen unterstützenden Tätigkeiten, worunter auch die Kontrolle von Zahlungseingängen und ihre den Tatsachen entsprechende Verbuchung fallen, keine tatbestandsmäßige Befugnis begründet. (T4)

TE OGH 2014-01-30 12 Os 117/12s

Vgl auch

TE OGH 2016-09-14 14 Os 34/16f

Auch

TE OGH 2017-07-04 11 Os 126/16p

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Damit eine pflichtwidrige Weisung zu einer schädigenden Handlung als Tathandlung des Paragraph 153, StGB in Frage kommt, muss diese schädigende Handlung selbst – auch wenn sie an Untergebene delegiert wurde – in die Kompetenz des Täters fallen. (T5)

TE OGH 2018-04-19 12 Os 12/18h

Auch

TE OGH 2018-08-28 11 Os 51/18m

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5

TE OGH 2019-05-28 11 Os 32/19v

TE OGH 2021-03-29 11 Os 17/21s

Vgl

TE OGH 2022-02-22 14 Os 74/21w

Vgl; Beis wie T4

TE OGH 2022-05-18 13 Os 14/22s

Vgl

TE OGH 2023-11-28 14 Os 72/23d

vgl; Beisatz: Nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht geleistete Zahlungen, die nicht durch Kontoüberweisung, sondern in bar erfolgen, sowie die bloße (faktische) Entnahme aus dem Vermögen des Machtgebers ("Griff in die Kassa") stellen keine Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder einer sonstigen rechtlichen Handlung dar. (T6)

TE OGH 2024-06-18 11 Os 156/23k

vgl

TE OGH 2024-08-27 11 Os 66/24a

vgl

TE OGH 2024-09-03 14 Os 130/23h

vgl

TE OGH 2025-03-19 13 Os 109/24i

vgl

TE OGH 2025-03-20 14 Os 61/23m

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094733