Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077538

Entscheidungsdatum

22.09.1993

Geschäftszahl

9ObA172/93; 9ObA24/99s; 8ObA256/98z; 8ObA20/04f; 8ObA39/12m; 8ObA56/11k; 9ObA51/12h; 8ObA33/12d; 9ObA12/17f

Norm

UrlG §6; UrlG §12

Rechtssatz

Die gemäß Paragraph 12, UrlG zwingende Regelung des Urlaubsentgeltes in Paragraph 6, UrlG soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub auch tatsächlich konsumiert. Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt (oder auch mit einem Zuschlag zu diesem Entgelt) abgegolten werden soll, verstößt gegen den Zweck der am Ausfallsprinzip orientierten Regelung des Paragraph 6, UrlG, weil der Arbeitnehmer während des Urlaubs das laufende Entgelt nicht weiter bezieht und damit durch die Inanspruchnahme des ihm gebührenden Urlaubs einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, der ihn von Verbrauch des Urlaubs abhalten könnte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-09-22 9 ObA 172/93

Veröff: SZ 66/116

TE OGH 1999-04-14 9 ObA 24/99s

nur: Die gemäß Paragraph 12, UrlG zwingende Regelung des Urlaubsentgeltes in Paragraph 6, UrlG soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub auch tatsächlich konsumiert. Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt (oder auch mit einem Zuschlag zu diesem Entgelt) abgegolten werden soll, verstößt gegen den Zweck der am Ausfallsprinzip orientierten Regelung des Paragraph 6, UrlG. (T1)

Beisatz: Hier: Punkt 2 der Sonderbestimmungen des Kollektivvertrages für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger, wonach durch den 33 %igen Zuschlag alle aus diesem Arbeitsvertrag resultierenden Ansprüche auf Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtszuschuss, freie Tage und bezahlte Feiertage abgegolten sind, ist daher nichtig. (T2)

TE OGH 1999-07-08 8 ObA 256/98z

TE OGH 2005-02-17 8 ObA 20/04f

nur T1; Beisatz: Die Geltendmachung der Ansprüche nach dem UrlG kann, selbst wenn sie mit dem früheren Verhalten im Widerspruch stehen sollte, nicht als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden. (T3)

TE OGH 2012-07-26 8 ObA 39/12m

Vgl auch; Beis wie T3

TE OGH 2012-07-26 8 ObA 56/11k

nur T1

TE OGH 2012-09-24 9 ObA 51/12h

nur T1

TE OGH 2013-04-29 8 ObA 33/12d

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Das gilt in gleicher Weise für die Berechnung von Überstundenzuschlägen und Feiertagsentgelten. (T4)

TE OGH 2017-06-28 9 ObA 12/17f

Vgl auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077538