OGH
RS0077538
22.09.1993
9ObA172/93; 9ObA24/99s; 8ObA256/98z; 8ObA20/04f; 8ObA39/12m; 8ObA56/11k; 9ObA51/12h; 8ObA33/12d; 9ObA12/17f
UrlG §6; UrlG §12
Die gemäß Paragraph 12, UrlG zwingende Regelung des Urlaubsentgeltes in Paragraph 6, UrlG soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub auch tatsächlich konsumiert. Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt (oder auch mit einem Zuschlag zu diesem Entgelt) abgegolten werden soll, verstößt gegen den Zweck der am Ausfallsprinzip orientierten Regelung des Paragraph 6, UrlG, weil der Arbeitnehmer während des Urlaubs das laufende Entgelt nicht weiter bezieht und damit durch die Inanspruchnahme des ihm gebührenden Urlaubs einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, der ihn von Verbrauch des Urlaubs abhalten könnte.
TE OGH 1993-09-22 9 ObA 172/93
Veröff: SZ 66/116
TE OGH 1999-04-14 9 ObA 24/99s
nur: Die gemäß Paragraph 12, UrlG zwingende Regelung des Urlaubsentgeltes in Paragraph 6, UrlG soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub auch tatsächlich konsumiert. Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt (oder auch mit einem Zuschlag zu diesem Entgelt) abgegolten werden soll, verstößt gegen den Zweck der am Ausfallsprinzip orientierten Regelung des Paragraph 6, UrlG. (T1)
Beisatz: Hier: Punkt 2 der Sonderbestimmungen des Kollektivvertrages für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger, wonach durch den 33 %igen Zuschlag alle aus diesem Arbeitsvertrag resultierenden Ansprüche auf Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtszuschuss, freie Tage und bezahlte Feiertage abgegolten sind, ist daher nichtig. (T2)
TE OGH 1999-07-08 8 ObA 256/98z
TE OGH 2005-02-17 8 ObA 20/04f
nur T1; Beisatz: Die Geltendmachung der Ansprüche nach dem UrlG kann, selbst wenn sie mit dem früheren Verhalten im Widerspruch stehen sollte, nicht als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden. (T3)
TE OGH 2012-07-26 8 ObA 39/12m
Vgl auch; Beis wie T3
TE OGH 2012-07-26 8 ObA 56/11k
nur T1
TE OGH 2012-09-24 9 ObA 51/12h
nur T1
TE OGH 2013-04-29 8 ObA 33/12d
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Das gilt in gleicher Weise für die Berechnung von Überstundenzuschlägen und Feiertagsentgelten. (T4)
TE OGH 2017-06-28 9 ObA 12/17f
Vgl auch
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077538