OGH
RS0057339
22.09.1993
6Ob587/93; 3Ob271/97t; 6Ob219/98v; 3Ob63/13f; 9Ob9/19t; 10Ob12/22w
EheG §66
Von einem schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten kann den Umständen nach nicht erwartet werden, dass er eine Erwerbstätigkeit auch dann fortsetzt, wenn er die altersmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Frühpension erreicht hat; ihm ist eine weitere volle Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr zumutbar.
TE OGH 1993-09-22 6 Ob 587/93
Veröff: SZ 66/114
TE OGH 1997-10-29 3 Ob 271/97t
TE OGH 1998-09-24 6 Ob 219/98v
TE OGH 2013-05-15 3 Ob 63/13f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden. (T1)
TE OGH 2019-02-27 9 Ob 9/19t
TE OGH 2022-04-20 10 Ob 12/22w
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057339