Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0057339

Entscheidungsdatum

22.09.1993

Geschäftszahl

6Ob587/93; 3Ob271/97t; 6Ob219/98v; 3Ob63/13f; 9Ob9/19t; 10Ob12/22w

Norm

EheG §66

Rechtssatz

Von einem schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten kann den Umständen nach nicht erwartet werden, dass er eine Erwerbstätigkeit auch dann fortsetzt, wenn er die altersmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Frühpension erreicht hat; ihm ist eine weitere volle Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr zumutbar.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-09-22 6 Ob 587/93

Veröff: SZ 66/114

TE OGH 1997-10-29 3 Ob 271/97t

TE OGH 1998-09-24 6 Ob 219/98v

TE OGH 2013-05-15 3 Ob 63/13f

Vgl auch; Beisatz: Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden. (T1)

TE OGH 2019-02-27 9 Ob 9/19t

TE OGH 2022-04-20 10 Ob 12/22w

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057339