OGH
RS0069270
16.04.2024
5Ob85/93; 5Ob2033/96y; 5Ob32/97b; 5Ob123/98v; 5Ob34/00m; 5Ob229/00p; 5Ob23/02x; 5Ob19/03k; 5Ob284/03f; 5Ob152/10d; 1Ob194/11b; 5Ob162/23v
MRG §1 Abs4 Z1
Während es nach dem MG nur auf die Schaffung vorher noch nicht vorhandener Bestandgegenstände ankam, ist nunmehr nach dem MRG die Neuerrichtung des Gebäudes selbst erforderlich, sodaß die Weiterverwendung von Mauern nur dann nicht den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG ausschließt, wenn die Baumaßnahmen im Ergebnis dennoch als Neuerrichtung des Gebäudes anzusehen sind. Dies kann nur durch wertenden Vergleich mit der Neuerrichtung eines Gebäudes ohne Weiterverwendung von Teil eines schon bestehenden Gebäudes erfolgen.
TE OGH 1993-09-22 5 Ob 85/93
TE OGH 1996-03-13 5 Ob 2033/96y
Beisatz: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird zwar für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt; sie eignet sich aber dann nicht mehr als Abgrenzungskriterium, wenn das eigentliche Objekt der Mieterschutzgesetzgebung, eine als Wohnung oder Geschäftslokal selbständig vermietbare Räumlichkeit, erhalten geblieben ist. Ob die Neuerrichtung eines Gebäudes vorliegt, richtet sich zwar auch nach der Verkehrsauffassung, die nicht zuletzt durch die geltenden Bauvorschriften geprägt wird, doch entscheiden letztlich die speziellen Wertungen, die dem MRG zugrunde liegen, und nicht die ganz anders gelagerten Zielsetzungen der Baupolizei. (T1)
TE OGH 1997-02-25 5 Ob 32/97b
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 1998-05-12 5 Ob 123/98v
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
TE OGH 2000-02-29 5 Ob 34/00m
Vgl auch; nur: Dies kann nur durch wertenden Vergleich mit der Neuerrichtung eines Gebäudes ohne Weiterverwendung von Teil eines schon bestehenden Gebäudes erfolgen. (T2) Beisatz: Es fehlt an der tatbestandsmäßigen Neuerrichtung eines Gebäudes schon dann, wenn bestehen gebliebene Räume des alten Baubestandes im neuen Haus weiterverwendet werden. Wenn nur einzelne Mauern (etwa Außenmauern) eines Objekts erhalten geblieben sind, ist im Rahmen einer vergleichenden Wertung zu entscheiden ist, ob eine Neuerrichtung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG vorliegt (WoBl 1995/6; WoBl 1998/1; WoBl 1998/188). (T3) Beisatz: Hier: Wiederaufbau einer Brandruine unter Weiterverwendung der gesamten Kellerräume, der Fundamente, der massiven Betondecke des Kellers, der massiv ausgeführten Stiege vom Keller ins Erdgeschoß sowie der Innenwände und Außenwände des Erdgeschosses und Obergeschosses. (T4) Beisatz: Die Vornahme einer vergleichenden Wertung hat sich stets an den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls zu orientieren. (T5)
TE OGH 2001-03-13 5 Ob 229/00p
nur: Die Weiterverwendung von Mauern schließt nur dann nicht den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG aus. (T6) Beis wie T1
TE OGH 2002-02-12 5 Ob 23/02x
Vgl auch
TE OGH 2003-04-29 5 Ob 19/03k
Auch; Beis ähnlich wie T1 nur: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird zwar für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt. (T7)
TE OGH 2004-01-13 5 Ob 284/03f
Auch; nur T2; Beisatz: Ob der Fortbestand von Teilen des alten Gebäudes der Annahme einer Neuerrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG entgegensteht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T8)
TE OGH 2011-02-09 5 Ob 152/10d
Vgl auch; Beis wie T7
TE OGH 2011-11-24 1 Ob 194/11b
Auch
TE OGH 2024-04-16 5 Ob 162/23v
Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069270