OGH
21.09.1993
4Ob106/93; 4Ob240/02a
UWG §1 D4b;
Wenn Kunden eines Mitbewerbers, ohne darum ersucht worden zu sein, Kündigungshilfe gewährt wird, die über die bloße Beratung der Kündigungsmöglichkeiten weit hinausgeht, ist dies sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. Das gilt unabhängig davon, ob auf den Kunden individuell eingewirkt wird oder durch eine Massenpostwurfsendung.
TE OGH 1993/09/21 4 Ob 106/93
TE OGH 2003/02/18 4 Ob 240/02a
Vgl auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit unlauteren und irreführenden Abwerbeversuche ("Aufklärungsschreiben(-Mails") ist eine über bloße Rechtsbelehrung und Hilfestellung hinausgehende "Kündigungshilfe" sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG. (T1)
RS0079330