Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

4Ob106/93

Norm

UWG §1 D4b;

Rechtssatz

Das Verbreiten vorgedruckter, an einen bestimmten Mitbewerber adressierter Kündigungsschreiben durch Massenpostwurf ist ein massiver Eingriff in den Kundenkreis des Mitbewerbers, der den Wettbewerb verfälscht, ist er doch, anders als die Mittel des lauteren Wettbewerbs, nicht darauf ausgerichtet, den Kunden dadurch zu gewinnen, daß ihm eine bessere und/oder preisgünstigere Ware angeboten wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/09/21 4 Ob 106/93

Rechtssatznummer

RS0079326