OGH
21.09.1993
4Ob106/93
UWG §1 D4b;
Das Verbreiten vorgedruckter, an einen bestimmten Mitbewerber adressierter Kündigungsschreiben durch Massenpostwurf ist ein massiver Eingriff in den Kundenkreis des Mitbewerbers, der den Wettbewerb verfälscht, ist er doch, anders als die Mittel des lauteren Wettbewerbs, nicht darauf ausgerichtet, den Kunden dadurch zu gewinnen, daß ihm eine bessere und/oder preisgünstigere Ware angeboten wird.
TE OGH 1993/09/21 4 Ob 106/93
RS0079326