Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

4Ob102/93; 4Ob81/93

Norm

UWG §1 D2b;

UWG §1 D2d;

Rechtssatz

Wird das Gewähren von Preisvorteilen ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß Kunden die Einschaltaufträge so erteilen, daß ein geringerer Prozentsatz (höchstens dreißig Prozent) auf zwei andere Mitbewerber entfällt, bedeutet dies, daß auch derjenige in den Genuß der Bonifikation kommt, der sein Einschaltvolumen nur bei den Mitbewerbern entsprechend verringert. Diese Maßnahme ist einem Boykott insofern ähnlich, als auf indirekte Weise - durch materiellen Anreiz - Dritte, nämlich die Anzeigenkunden, veranlaßt werden sollen, ihre Geschäftsverbindung zu den Mitbewerbern einzuschränken oder abzubrechen. Auch diese Art der Werbung ist demnach als sittenwidriger Behinderungswettbewerb einzustufen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/09/21 4 Ob 102/93

TE OGH 1993/09/21 4 Ob 81/93

Rechtssatznummer

RS0078016