Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

4Ob89/93; 4Ob1042/95; 4Ob1093/95

Norm

UWG §1 D1c;

UWG §2 C2c;

Rechtssatz

Die Gegenüberstellung von Tausenderpreisen in der "A & W Mediainformation" ist ein Preisvergleich, der zwar die Preise zweier infolge verschiedener Reichweite nur zum Teil gleicher Produkte vergleicht, diese Ungleichheit aber offenlegt, so daß eine Irreführung ausgeschlossen ist. Solche Preisvergleiche sind zulässig, weil wahre, sachliche, nicht irreführende Werbevergleiche weder gegen Paragraph eins, UWG noch gegen Paragraph 2, UWG verstoßen. Selbst wer die "Mediainformation" nur flüchtig betrachtet und kein Fachmann ist, wird nämlich durch die Gegenüberstellung nicht darüber irregeführt, daß er mit einem Inserat in "A & W" einen weiteren Leserkreis erreicht, der sich nur zum Teil mit dem der "Kraftfahrzeug-Wirtschaft" deckt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/09/21 4 Ob 89/93

TE OGH 1995/06/13 4 Ob 1042/95

Vgl auch; Beisatz: Vergleichende Angaben über eine bestimmte Eigenschaft ungleicher Produkte (hier: über die Belastbarkeit von Gipskartonplatten einerseits und von Gipsfaserplatten andererseits) sind schon deshalb irreführend, weil damit vorgetäuscht wird, daß Vergleichbares verglichen wird. In einem solchen Fall muß aber die Ungleichheit offengelegt werden. (T1)

TE OGH 1995/11/21 4 Ob 1093/95

Auch; Beisatz: Wahre, sachliche und nicht irreführende Werbevergleiche verstoßen weder gegen Paragraph eins, UWG noch gegen Paragraph 2, UWG. Werbeaussagen, die die Preise von nur zum Teil gleichen Waren vergleichen, sind zulässig, wenn die Ungleichheit offengelegt wird. (T2)

Rechtssatznummer

RS0077975