Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

4Ob71/93 (4Ob72/93); 4Ob127/93 (4Ob128/93); 4Ob196/06m; 4Ob68/07i

Norm

UWG §1 C2;

UWG §1 D2c;

Rechtssatz

Preisunterbietungen, die gegen preisrechtliche Vorschriften verstoßen, sind gesetzwidrig und meist zugleich wettbewerbswidrig, weil sich der Unterbieter durch den Verstoß einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft. Wer gewohnheitsmäßig billiger arbeitet, als (zB) der Tarif vorsieht, handelt im Wettbewerb anstößig, weil er gerade das treibt, was der Tarif verhindern will: einen Unterbietungs-Wettbewerb (hier: Vorarlberger Taxitarifverordnung und Mietwagentarifverordnung).

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/09/21 4 Ob 71/93

TE OGH 1993/11/02 4 Ob 127/93

Beisatz: Hier: Tarif für Taxigewerbe der Stadt Leoben, "Gold-Cards und Silver-Cards". (T1)

TE OGH 2006/11/21 4 Ob 196/06m

Beisatz: Preisunterbietungen, die gegen preisrechtliche Vorschriften verstoßen, sind gesetzwidrig und meist zugleich wettbewerbswidrig, weil sich der Unterbieter durch den Verstoß einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft. (T2); Beisatz: Hier erbrachte ein Ambulatorium ohne Kassenvertrag mit den Gebietskrankenkassen seine Leistungen zu einem herabgesetzten Entgelt, dessen Höhe nur dem Kostenerstattungsanspruch der behandelten Patienten gegen den jeweiligen Krankenversicherungsträger entspricht. (T3)

TE OGH 2007/05/22 4 Ob 68/07i

Auch; Beisatz: Hier: Vorarlberger TaxitarifV. (T4)

Rechtssatznummer

RS0077574