OGH
16.09.1993
8Ob12/93; 8Ob4/95 (8Ob5/95); 8Ob39/95; 8Ob7/95; 8ObS2107/96b; 8Ob107/97m; 8Ob212/97b; 8Ob286/98m; 4Ob233/00v
HGB §178;
HGB §335;
Bei der sogenannten atypischen stillen Gesellschaft, bei der der stille Gesellschafter schuldrechtlich am Vermögen oder an der Geschäftsführung beteiligt ist, sind die Grundsätze über fehlerhafte Gesellschaften anzuwenden.
TE OGH 1993/09/16 8 Ob 12/93
Veröff: SZ 66/111
TE OGH 1995/09/28 8 Ob 4/95
nur: Bei der sogenannten atypischen stillen Gesellschaft, bei der der stille Gesellschafter schuldrechtlich am Vermögen oder an der Geschäftsführung beteiligt ist. (T1) Beisatz: Die Stellung eines atypischen stillen Gesellschafters stellt eine "stille Mitunternehmerschaft" dar. Damit wird aber ein Gläubigerrecht, aufgrund dessen ein Konkursteilnahmeanspruch als Konkursgläubiger gewährt würde, ausgeschlossen. (T2) Veröff: SZ 68/176
TE OGH 1996/02/08 8 Ob 39/95
Auch; nur T1; Beis wie T2
TE OGH 1995/12/21 8 Ob 7/95
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Konkursteilnahmeanspruch wegen der Rückforderung der Einlage im Sinne des Paragraph 187, Absatz eins, HGB ausgeschlossen. (T3)
TE OGH 1996/09/12 8 ObS 2107/96b
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die Stellung eines atypischen stillen Gesellschafters stellt eine "stille Mitunternehmerschaft" dar. (T4) Beisatz: Mit einer Zusammenfassung der bisherigen Judikatur. (T5) Veröff: SZ 69/208
TE OGH 1997/08/07 8 Ob 107/97m
Auch; nur T1; Beisatz: Im gegenständlichen Fall verneint - ein Widerspruchsrecht zu ungewöhnlichen Geschäften allein macht eine stille Gesellschaft noch nicht zu einer atypischen stillen Gesellschaft. (T6)
TE OGH 1998/03/30 8 Ob 212/97b
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Anspruch des atypischen stillen Gesellschafters auf sein Auseinandersetzungsguthaben (unter Abzug eines allenfalls auf ihn entfallenden Verlustanteils) besteht aber trotz seines fehlenden Konkursteilnahmeanspruchs fort und kann nach Aufhebung des Konkurses gegen den Geschäftsherrn geltend gemacht werden. (T7)
TE OGH 1998/11/26 8 Ob 286/98m
Vgl auch; Beisatz: Die Leistungen zum Erwerb eines mit der Vereinsmitgliedschaft verbundenen Teilzeitnutzungsrechts (hier: Ferienwohnrecht im Hotel H. als Mitglied des "Time Sharing Ferienclub H") begründen im Konkurs des Vereins keine Konkursforderung. (T8) Veröff: SZ 71/202
TE OGH 2000/10/24 4 Ob 233/00v
Vgl auch; Veröff: SZ 73/163
RS0062080