Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.09.1993

Geschäftszahl

8Ob12/93; 8Ob4/95 (8Ob5/95); 8Ob39/95; 8Ob7/95; 8ObS2107/96b; 8Ob107/97m; 8Ob212/97b; 8Ob286/98m; 4Ob233/00v

Norm

HGB §178;

HGB §335;

Rechtssatz

Bei der sogenannten atypischen stillen Gesellschaft, bei der der stille Gesellschafter schuldrechtlich am Vermögen oder an der Geschäftsführung beteiligt ist, sind die Grundsätze über fehlerhafte Gesellschaften anzuwenden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/09/16 8 Ob 12/93

Veröff: SZ 66/111

TE OGH 1995/09/28 8 Ob 4/95

nur: Bei der sogenannten atypischen stillen Gesellschaft, bei der der stille Gesellschafter schuldrechtlich am Vermögen oder an der Geschäftsführung beteiligt ist. (T1) Beisatz: Die Stellung eines atypischen stillen Gesellschafters stellt eine "stille Mitunternehmerschaft" dar. Damit wird aber ein Gläubigerrecht, aufgrund dessen ein Konkursteilnahmeanspruch als Konkursgläubiger gewährt würde, ausgeschlossen. (T2) Veröff: SZ 68/176

TE OGH 1996/02/08 8 Ob 39/95

Auch; nur T1; Beis wie T2

TE OGH 1995/12/21 8 Ob 7/95

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Konkursteilnahmeanspruch wegen der Rückforderung der Einlage im Sinne des Paragraph 187, Absatz eins, HGB ausgeschlossen. (T3)

TE OGH 1996/09/12 8 ObS 2107/96b

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die Stellung eines atypischen stillen Gesellschafters stellt eine "stille Mitunternehmerschaft" dar. (T4) Beisatz: Mit einer Zusammenfassung der bisherigen Judikatur. (T5) Veröff: SZ 69/208

TE OGH 1997/08/07 8 Ob 107/97m

Auch; nur T1; Beisatz: Im gegenständlichen Fall verneint - ein Widerspruchsrecht zu ungewöhnlichen Geschäften allein macht eine stille Gesellschaft noch nicht zu einer atypischen stillen Gesellschaft. (T6)

TE OGH 1998/03/30 8 Ob 212/97b

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Anspruch des atypischen stillen Gesellschafters auf sein Auseinandersetzungsguthaben (unter Abzug eines allenfalls auf ihn entfallenden Verlustanteils) besteht aber trotz seines fehlenden Konkursteilnahmeanspruchs fort und kann nach Aufhebung des Konkurses gegen den Geschäftsherrn geltend gemacht werden. (T7)

TE OGH 1998/11/26 8 Ob 286/98m

Vgl auch; Beisatz: Die Leistungen zum Erwerb eines mit der Vereinsmitgliedschaft verbundenen Teilzeitnutzungsrechts (hier: Ferienwohnrecht im Hotel H. als Mitglied des "Time Sharing Ferienclub H") begründen im Konkurs des Vereins keine Konkursforderung. (T8) Veröff: SZ 71/202

TE OGH 2000/10/24 4 Ob 233/00v

Vgl auch; Veröff: SZ 73/163

Rechtssatznummer

RS0062080