OGH
RS0012112
26.04.2024
5Ob1049/93; 1Ob1649/95; 5Ob54/99y; 1Ob5/01v; 5Ob20/01d; 5Ob282/01h; 5Ob268/02a; 5Ob86/03p; 5Ob106/03d; 6Ob108/03f; 5Ob122/05k; 5Ob85/08y; 5Ob25/08z; 2Ob155/08w; 5Ob173/08i; 5Ob241/09s; 5Ob225/10i; 5Ob2/11x; 4Ob109/11z; 4Ob108/12d; 3Ob21/13d; 9Ob18/13g; 5Ob25/13g; 5Ob204/13f; 2Ob109/14i; 7Ob30/15k; 4Ob25/16d; 7Ob108/15f; 5Ob65/17w; 5Ob41/18t; 6Ob160/18z; 5Ob98/19a; 8Ob93/19p; 5Ob60/20i; 5Ob46/22h; 8Ob70/22k; 5Ob222/23t; 4Ob169/23s
ABGB §523 Ca
ABGB §833 E
WEG §14
WEG 2002 §16
Jeder Miteigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen der Störer - gerichtet auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes - abzuwehren (hier: Entfernung von Sträuchern). Verbotene Eigenmacht liegt dabei auch dann vor, wenn sich der Wohnungseigentümer auf ein mit dem Wohnungseigentumsorganisator vereinbartes Veränderungsrecht beruft (so schon 5 Ob 25/90). Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nicht; dessen (ausschließliche) Klagsbefugnis beziehungsweise Vertretungsbefugnis beschränkt sich nämlich darauf, "die vom Gesetz in seine Hand gelegten Interessen aller Teilhaber gegen den einzelnen Teilhaber zu vertreten", die Passivlegitimation des einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer (hier: Störer) ist daher gegeben.
TE OGH 1993-09-14 5 Ob 1049/93
Veröff: WoBl 1994,26 (Call)
TE OGH 1995-12-05 1 Ob 1649/95
nur: Jeder Miteigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen der Störer - gerichtet auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes - abzuwehren. (T1)
TE OGH 1999-04-13 5 Ob 54/99y
Vgl auch; nur T1
TE OGH 2001-03-27 1 Ob 5/01v
Auch; Beisatz: Hier: Miteigentümer an einer Reihenhausanlage. (T2)
TE OGH 2001-09-27 5 Ob 20/01d
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wie eine Benützungsvereinbarung ist auch eine Abänderung einer Benützungsvereinbarung nur einstimmig möglich. Stimmt daher nicht jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Änderung der Gebrauchsordnung zu, so ist sie eine eigenmächtige Störung, die jedem hiedurch beeinträchtigten Wohnungseigentümer einen im streitigen Rechtsweg durchsetzbaren Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch als Ausfluss seines Anteilsrechts beziehungsweise Verfügungsrechts, gegenüber dem Störer gewährt. (T3)
TE OGH 2002-02-26 5 Ob 282/01h
Auch; nur T1
TE OGH 2002-11-20 5 Ob 268/02a
Auch; nur T1
TE OGH 2003-05-13 5 Ob 86/03p
Auch; nur T1
TE OGH 2003-10-07 5 Ob 106/03d
Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3
TE OGH 2004-01-29 6 Ob 108/03f
Auch
TE OGH 2005-07-12 5 Ob 122/05k
nur T1
TE OGH 2008-06-24 5 Ob 85/08y
Vgl; Beisatz: Hier: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung der Störung einer zugunsten der gemeinsamen Liegenschaft einverleibten Servitut. (T4)
TE OGH 2008-07-14 5 Ob 25/08z
nur T1; Beisatz: Soweit aus der Passage in 5 Ob 86/03p, gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 vornehme, könne jeder einzelne Wohnungseigentümer, „soweit er sich nicht in Widerspruch zu den anderen Wohnungseigentümern setzt", mit Unterlassungs- beziehungsweise Beseitigungsklage nach Paragraph 523, ABGB im streitigen Rechtsweg vorgehen, für die Negatorienklage eines Wohnungseigentümers eine spezifische Einschränkung im Sinn einer notwendigen Zustimmung anderer (aller übrigen) Wohnungseigentümer abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T5)
Beisatz: Der Kläger benötigt zur Klagsführung nicht die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer. (T6)
Beisatz: In einem solchen Fall liegt keine einheitliche Streitpartei mit den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern vor. (T7)
Beisatz: Passivlegitimiert ist der jeweilige Störer. (T8)
TE OGH 2008-08-14 2 Ob 155/08w
Vgl; nur T1
TE OGH 2008-08-26 5 Ob 173/08i
Vgl; Bem: Zur Aktivlegitimation des Wohnungseigentumsbewerbers im Gründungsstadium/Vorbereitungsstadium siehe RS0124155. (T9)
Veröff: SZ 2008/117
TE OGH 2009-11-24 5 Ob 241/09s
Vgl; Beisatz: Die Judikatur, wonach ein Miteigentümer Eigentumsfreiheitsansprüche nach Paragraph 523, ABGB nur dann allein geltend machen kann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt, gilt nicht für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern (insbesondere bei eigenmächtiger Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts). (T10)
TE OGH 2010-12-20 5 Ob 225/10i
Vgl
TE OGH 2011-01-24 5 Ob 2/11x
Auch; nur T1
TE OGH 2011-09-20 4 Ob 109/11z
Vgl auch; nur T1
TE OGH 2012-08-02 4 Ob 108/12d
Vgl auch; nur T1; Beis wie T10
TE OGH 2013-05-15 3 Ob 21/13d
Auch; nur T1
TE OGH 2013-06-25 9 Ob 18/13g
Vgl; nur T1
TE OGH 2013-08-28 5 Ob 25/13g
Auch; nur T1
TE OGH 2013-11-27 5 Ob 204/13f
Vgl auch
TE OGH 2014-12-18 2 Ob 109/14i
Auch; nur T1; Beis wie T10
TE OGH 2015-04-09 7 Ob 30/15k
Auch; nur T1
TE OGH 2016-02-23 4 Ob 25/16d
Auch; Beisatz: Die Eigentumfreiheitsklage setzt Eigenmacht des Störers voraus. (T11)
TE OGH 2016-01-27 7 Ob 108/15f
Auch; Beisatz: Hier: Vorgemerkter Hälfteeigentümer, an den die Liegenschaft übergeben wurde, gegen jenen, der sich behauptetermaßen die Stellung als Hausverwalter anmaßt. (T12)
TE OGH 2017-09-26 5 Ob 65/17w
Vgl auch; Beis wie T10
TE OGH 2018-07-18 5 Ob 41/18t
Auch
TE OGH 2018-09-26 6 Ob 160/18z
Auch; nur T1
TE OGH 2019-07-31 5 Ob 98/19a
nur T1
TE OGH 2019-11-18 8 Ob 93/19p
TE OGH 2020-11-30 5 Ob 60/20i
Vgl; nur T1; Beis wie T11
TE OGH 2022-07-19 5 Ob 46/22h
nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7
TE OGH 2023-12-13 8 Ob 70/22k
nur T11
TE OGH 2024-01-30 5 Ob 222/23t
TE OGH 2024-04-26 4 Ob 169/23s
Beisatz wie T11
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012112