OGH
RS0069704
14.09.1993
5Ob66/93; 5Ob46/99x; 5Ob330/99m; 5Ob80/01b; 5Ob167/10k; 5Ob49/18v; 5Ob59/21v
MRG §9 Abs1 Z2
Die Judikatur ist sehr zurückhaltend, wenn es darum geht, Eingriffe in die Bausubstanz eines Hauses als verkehrsüblich hinzustellen. Der Durchbruch einer Decke zwischen Kellergeschoß und Wohngeschoß eines Hauses zur Vergrößerung einer Wohnung ist dabei dem Durchbruch tragender Mauern durchaus ähnlich. Um in einem solchen Fall die erste Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG als erfüllt anzusehen, müssten vom insoweit behauptungspflichtigen und beweispflichtigen Mieter konkrete Tatsachen dargelegt werden, die den Schluss auf die Verkehrsüblichkeit der Änderung zulassen, weil sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ergibt (so schon 5 Ob 1081/91).
TE OGH 1993-09-14 5 Ob 66/93
TE OGH 1999-12-07 5 Ob 46/99x
Beisatz: Die von der Antragstellerin beabsichtigte Zusammenlegung übereinander liegender Wohnungen durch Deckendurchbruch und Herstellung eines Stiegenaufgangs ist nicht verkehrsüblich. (T1)
TE OGH 2000-01-11 5 Ob 330/99m
nur: Um in einem solchen Fall die erste Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG als erfüllt anzusehen, müssten vom insoweit behauptungspflichtigen und beweispflichtigen Mieter konkrete Tatsachen dargelegt werden, die den Schluss auf die Verkehrsüblichkeit der Änderung zulassen, weil sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ergibt. (T2); Beisatz: Bei einer Geschäftsräumlichkeit in bester Innenstadtlage liegt die Verkehrsüblichkeit der Errichtung eines Personenaufzugs im Inneren des Mietgegenstandes auf der Hand. (T3)
TE OGH 2001-04-24 5 Ob 80/01b
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsansicht, die Errichtung eines Wintergartens auf der Terrasse eines Mietobjektes sei nicht verkehrsüblich und daher vom Vermieter (ohne dass dazu noch seine Beeinträchtigung geprüft werden müsste) nicht zu dulden, ist durchaus vertretbar. (T4)
TE OGH 2010-09-23 5 Ob 167/10k
nur T2; nur: Die Judikatur ist sehr zurückhaltend, wenn es darum geht, Eingriffe in die Bausubstanz eines Hauses als verkehrsüblich hinzustellen. (T5)
TE OGH 2018-04-10 5 Ob 49/18v
nur T5
TE OGH 2021-07-05 5 Ob 59/21v
Vgl; nur T2
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069704