Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0089406

Entscheidungsdatum

25.08.1993

Geschäftszahl

13Os97/93; 12Os35/03; 11Os42/03; 13Os114/06y; 12Os159/12t

Norm

StGB §9 Abs2

Rechtssatz

Ob das Unrecht der Tat für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war, ist unter Anlegung eines objektiv-subjektiven Doppelmaßstabes zu prüfen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-08-25 13 Os 97/93

TE OGH 2003-07-03 12 Os 35/03

Beisatz: Hier: Feststellung, dass der Angeklagte das Unrecht nicht leicht erkennen konnte, sodass sich die Prüfung der Erkennbarkeit des Tatunrechts für den Durchschnittsmenschen erübrigt. (T1)

TE OGH 2003-04-29 11 Os 42/03

Auch; Beisatz: Auch die Frage, ob er sich mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekanntgemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre. (T2)

TE OGH 2007-03-07 13 Os 114/06y

Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Verbrechen nach Paragraphen 15,, 78 StGB, begangen durch einen seit mehreren Jahren in Österreich lebenden Ausländer, der sich intensiv mit dem Thema Selbstmord beschäftigt. (T3)

TE OGH 2013-03-07 12 Os 159/12t

Beis wie T1