OGH
RS0089406
25.08.1993
13Os97/93; 12Os35/03; 11Os42/03; 13Os114/06y; 12Os159/12t
StGB §9 Abs2
Ob das Unrecht der Tat für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war, ist unter Anlegung eines objektiv-subjektiven Doppelmaßstabes zu prüfen.
TE OGH 1993-08-25 13 Os 97/93
TE OGH 2003-07-03 12 Os 35/03
Beisatz: Hier: Feststellung, dass der Angeklagte das Unrecht nicht leicht erkennen konnte, sodass sich die Prüfung der Erkennbarkeit des Tatunrechts für den Durchschnittsmenschen erübrigt. (T1)
TE OGH 2003-04-29 11 Os 42/03
Auch; Beisatz: Auch die Frage, ob er sich mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekanntgemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre. (T2)
TE OGH 2007-03-07 13 Os 114/06y
Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Verbrechen nach Paragraphen 15,, 78 StGB, begangen durch einen seit mehreren Jahren in Österreich lebenden Ausländer, der sich intensiv mit dem Thema Selbstmord beschäftigt. (T3)
TE OGH 2013-03-07 12 Os 159/12t
Beis wie T1