Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.1993

Geschäftszahl

1Ob539/93; 4Ob501/96; 10Ob272/97s; 7Ob178/04h; 8Ob36/08i

Norm

ABGB §163c Abs1;

ABGB §730 Abs2;

Rechtssatz

Die Formulierung in Paragraph 730, Absatz 2, ABGB "Die Abstammung muss ... feststehen" bedeutet bei unehelichen Kindern, dass sie im Sinne des Paragraph 163, b ABGB durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/08/25 1 Ob 539/93

Veröff JBl 1994, 172; Veröff EvBl 1994/79 S.383

TE OGH 1996/01/16 4 Ob 501/96

Veröff: SZ 69/2

TE OGH 1997/09/09 10 Ob 272/97s

Ähnlich

TE OGH 2004/09/08 7 Ob 178/04h

Beisatz: Dabei wirken Vaterschaftsanerkenntnisse auf den Zeitpunkt der dazu abgegebenen (persönlichen) Erklärung (im Zweifel: auf den der Beglaubigung) zurück, sofern die darüber errichtete inländische öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde oder ihre beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt. (T1)

TE OGH 2008/04/03 8 Ob 36/08i

Vgl auch

Rechtssatznummer

RS0013525