OGH
25.08.1993
1Ob539/93; 4Ob501/96; 10Ob272/97s; 7Ob178/04h; 8Ob36/08i
ABGB §163c Abs1;
ABGB §730 Abs2;
Die Formulierung in Paragraph 730, Absatz 2, ABGB "Die Abstammung muss ... feststehen" bedeutet bei unehelichen Kindern, dass sie im Sinne des Paragraph 163, b ABGB durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist.
TE OGH 1993/08/25 1 Ob 539/93
Veröff JBl 1994, 172; Veröff EvBl 1994/79 S.383
TE OGH 1996/01/16 4 Ob 501/96
Veröff: SZ 69/2
TE OGH 1997/09/09 10 Ob 272/97s
Ähnlich
TE OGH 2004/09/08 7 Ob 178/04h
Beisatz: Dabei wirken Vaterschaftsanerkenntnisse auf den Zeitpunkt der dazu abgegebenen (persönlichen) Erklärung (im Zweifel: auf den der Beglaubigung) zurück, sofern die darüber errichtete inländische öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde oder ihre beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt. (T1)
TE OGH 2008/04/03 8 Ob 36/08i
Vgl auch
RS0013525