OGH, AUSL EGMR
RS0042089
12.05.2026
1Ob10/93; 1Ob64/99i; 6Ob240/08z; 3Ob61/26f
ZPO §477 Abs1 Z2 D2a
Die Vorschriften über die Gerichtsbesetzung sind solche, die anordnen, ob im konkreten Fall der Einzelrichter oder ein Kollegialorgan (Senat) bzw welcher Einzelrichter oder welcher Senat zur (Verhandlung und) Entscheidung berufen ist, wie der - im konkreten Fall hiezu berufene - Senat zusammengesetzt sein muß und daß das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden darf, die an der dem Urteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Die Besetzungsvorschriften treffen dagegen keine Aussagen über die Verteilung der Aufgaben innerhalb des - vorschriftsmäßig zusammengesetzten - Kollegialorgans.
TE OGH, AUSL EGMR 1993-08-25 1 Ob 10/93
Veröff: SZ 66/97
TE OGH 1999-03-23 1 Ob 64/99i
nur: Das Urteil darf nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. (T1)
TE OGH 2009-05-14 6 Ob 240/08z
Vgl; Beisatz: In der Anwesenheit eines weiteren nicht zum Spruchkörper zählenden Richters während der Beratung oder Abstimmung liegt weder eine Nichtigkeit noch ein Mangel, der geeignet wäre, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (Paragraph 496, Absatz eins, ZPO). (T2)
TE OGH 2026-05-12 3 Ob 61/26f
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042089