Gericht

OGH, AUSL EGMR

Rechtssatznummer

RS0042089

Entscheidungsdatum

12.05.2026

Geschäftszahl

1Ob10/93; 1Ob64/99i; 6Ob240/08z; 3Ob61/26f

Norm

ZPO §477 Abs1 Z2 D2a

Rechtssatz

Die Vorschriften über die Gerichtsbesetzung sind solche, die anordnen, ob im konkreten Fall der Einzelrichter oder ein Kollegialorgan (Senat) bzw welcher Einzelrichter oder welcher Senat zur (Verhandlung und) Entscheidung berufen ist, wie der - im konkreten Fall hiezu berufene - Senat zusammengesetzt sein muß und daß das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden darf, die an der dem Urteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Die Besetzungsvorschriften treffen dagegen keine Aussagen über die Verteilung der Aufgaben innerhalb des - vorschriftsmäßig zusammengesetzten - Kollegialorgans.

Entscheidungstexte

TE OGH, AUSL EGMR 1993-08-25 1 Ob 10/93

Veröff: SZ 66/97

TE OGH 1999-03-23 1 Ob 64/99i

nur: Das Urteil darf nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. (T1)

TE OGH 2009-05-14 6 Ob 240/08z

Vgl; Beisatz: In der Anwesenheit eines weiteren nicht zum Spruchkörper zählenden Richters während der Beratung oder Abstimmung liegt weder eine Nichtigkeit noch ein Mangel, der geeignet wäre, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (Paragraph 496, Absatz eins, ZPO). (T2)

TE OGH 2026-05-12 3 Ob 61/26f

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042089