AUSL BGH
24.08.1993
1StR380/93
StGB §3;
StGB §91;
Wer sich an einer Schlägerei beteiligt und dabei einen anderen in Notwehr tötet, kann nach Paragraph 227, StGB strafbar sein, obwohl er durch die Notwehrhandlung selbst die objektive Bedingung der Strafbarkeit setzt.
Veröff: NJW 1993,3337
RS0103758