Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

24.08.1993

Geschäftszahl

1StR380/93

Norm

StGB §3;

StGB §91;

Rechtssatz

Wer sich an einer Schlägerei beteiligt und dabei einen anderen in Notwehr tötet, kann nach Paragraph 227, StGB strafbar sein, obwohl er durch die Notwehrhandlung selbst die objektive Bedingung der Strafbarkeit setzt.

Veröff: NJW 1993,3337

Rechtssatznummer

RS0103758