Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0016680

Entscheidungsdatum

27.04.2023

Geschäftszahl

9ObA200/93; 9ObA76/94; 8ObA262/97f; 9Ob13/01d; 8ObA123/01y; 8ObA25/02p; 9ObA262/02y; 9ObA100/06f; 9ObA112/10a; 9ObA45/12a; 8ObA37/12t; 9ObA100/13s; 9ObA54/13a; 9ObA83/14t; 9ObA55/17d; 9ObA2/19p; 8ObA58/20t; 9ObA17/23z; 9ObA24/23d

Norm

ABGB §879 BIIh

Rechtssatz

Ob eine Kündigung sittenwidrig ist, richtet sich nach ihrem Beweggrund. Ob dieser sittenwidrig ist, ist nach den zu Paragraph 879, ABGB herausgebildeten Grundsätzen zu beurteilen. Eine sittenwidrige Kündigung kann nur dann angenommen werden, wenn der AG von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven, etwa wegen des Religionsbekenntnisses oder der politischen Einstellung des AN, Gebrauch gemacht hätte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-08-11 9 ObA 200/93

Veröff: SZ 66/95 = DRdA 1994,134 (Floretta) = ecolex 1993,844 = WBl 1994,55 = RdW 1994,86

TE OGH 1994-05-25 9 ObA 76/94

TE OGH 1997-12-22 8 ObA 262/97f

Beisatz: Hier: Mangelnde Integrationsfähigkeit des Arbeitnehmers - verneint. (T1)

TE OGH 2001-01-24 9 Ob 13/01d

Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrig kann eine Entlassung nur sein, wenn sie aus einem iS Paragraph 879, ABGB als sittenwidrig zu qualifizierenden Beweggrund erfolgt. (T2)

TE OGH 2001-11-15 8 ObA 123/01y

Auch

TE OGH 2002-09-19 8 ObA 25/02p

Auch; Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit verneint: Der Kläger war nach einem Arbeitsunfall rund 8 Monate - unterbrochen lediglich durch insgesamt 10 Tage, an denen er "Arbeitsversuche" unternahm, - in Krankenstand. Derartige Krankenstände werden aber üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in Kauf genommen. Selbst wenn die Beklagte ein (Mitverschulden) Verschulden am Zustandekommen des Arbeitsunfalles treffen sollte, würde die Kündigung dadurch allein nicht sittenwidrig. (T3)

TE OGH 2003-05-21 9 ObA 262/02y

nur: Eine sittenwidrige Kündigung kann nur dann angenommen werden, wenn der AG von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven, Gebrauch gemacht hätte. (T4); Beisatz: Dass eine Kündigung für den betroffenen Arbeitnehmer eine soziale Härte darstellt, macht an sich die Kündigung noch nicht sittenwidrig. (T5)

TE OGH 2006-10-18 9 ObA 100/06f

nur T4; Beis wie T5

TE OGH 2010-12-22 9 ObA 112/10a

nur T4

TE OGH 2012-04-30 9 ObA 45/12a

Vgl auch

TE OGH 2012-11-27 8 ObA 37/12t

Auch; Beisatz: Die maßgeblichen Beweggründe, aus denen eine Entlassung ausgesprochen wurde, gehören zum Tatsachenbereich. (T6)

TE OGH 2013-08-27 9 ObA 100/13s

Vgl

TE OGH 2013-09-27 9 ObA 54/13a

Auch

TE OGH 2014-08-26 9 ObA 83/14t

TE OGH 2017-06-28 9 ObA 55/17d

nur T4; Beisatz: Ob eine Kündigung sittenwidrig ist, kann nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T7)

TE OGH 2019-02-27 9 ObA 2/19p

TE OGH 2020-06-29 8 ObA 58/20t

TE OGH 2023-03-23 9 ObA 17/23z

vgl; nur T4; Beisatz wie T7

TE OGH 2023-04-27 9 ObA 24/23d

vgl; nur T4; Beisatz wie T7

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016680