OGH
RS0016680
27.04.2023
9ObA200/93; 9ObA76/94; 8ObA262/97f; 9Ob13/01d; 8ObA123/01y; 8ObA25/02p; 9ObA262/02y; 9ObA100/06f; 9ObA112/10a; 9ObA45/12a; 8ObA37/12t; 9ObA100/13s; 9ObA54/13a; 9ObA83/14t; 9ObA55/17d; 9ObA2/19p; 8ObA58/20t; 9ObA17/23z; 9ObA24/23d
ABGB §879 BIIh
Ob eine Kündigung sittenwidrig ist, richtet sich nach ihrem Beweggrund. Ob dieser sittenwidrig ist, ist nach den zu Paragraph 879, ABGB herausgebildeten Grundsätzen zu beurteilen. Eine sittenwidrige Kündigung kann nur dann angenommen werden, wenn der AG von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven, etwa wegen des Religionsbekenntnisses oder der politischen Einstellung des AN, Gebrauch gemacht hätte.
TE OGH 1993-08-11 9 ObA 200/93
Veröff: SZ 66/95 = DRdA 1994,134 (Floretta) = ecolex 1993,844 = WBl 1994,55 = RdW 1994,86
TE OGH 1994-05-25 9 ObA 76/94
TE OGH 1997-12-22 8 ObA 262/97f
Beisatz: Hier: Mangelnde Integrationsfähigkeit des Arbeitnehmers - verneint. (T1)
TE OGH 2001-01-24 9 Ob 13/01d
Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrig kann eine Entlassung nur sein, wenn sie aus einem iS Paragraph 879, ABGB als sittenwidrig zu qualifizierenden Beweggrund erfolgt. (T2)
TE OGH 2001-11-15 8 ObA 123/01y
Auch
TE OGH 2002-09-19 8 ObA 25/02p
Auch; Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit verneint: Der Kläger war nach einem Arbeitsunfall rund 8 Monate - unterbrochen lediglich durch insgesamt 10 Tage, an denen er "Arbeitsversuche" unternahm, - in Krankenstand. Derartige Krankenstände werden aber üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in Kauf genommen. Selbst wenn die Beklagte ein (Mitverschulden) Verschulden am Zustandekommen des Arbeitsunfalles treffen sollte, würde die Kündigung dadurch allein nicht sittenwidrig. (T3)
TE OGH 2003-05-21 9 ObA 262/02y
nur: Eine sittenwidrige Kündigung kann nur dann angenommen werden, wenn der AG von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven, Gebrauch gemacht hätte. (T4); Beisatz: Dass eine Kündigung für den betroffenen Arbeitnehmer eine soziale Härte darstellt, macht an sich die Kündigung noch nicht sittenwidrig. (T5)
TE OGH 2006-10-18 9 ObA 100/06f
nur T4; Beis wie T5
TE OGH 2010-12-22 9 ObA 112/10a
nur T4
TE OGH 2012-04-30 9 ObA 45/12a
Vgl auch
TE OGH 2012-11-27 8 ObA 37/12t
Auch; Beisatz: Die maßgeblichen Beweggründe, aus denen eine Entlassung ausgesprochen wurde, gehören zum Tatsachenbereich. (T6)
TE OGH 2013-08-27 9 ObA 100/13s
Vgl
TE OGH 2013-09-27 9 ObA 54/13a
Auch
TE OGH 2014-08-26 9 ObA 83/14t
TE OGH 2017-06-28 9 ObA 55/17d
nur T4; Beisatz: Ob eine Kündigung sittenwidrig ist, kann nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T7)
TE OGH 2019-02-27 9 ObA 2/19p
TE OGH 2020-06-29 8 ObA 58/20t
TE OGH 2023-03-23 9 ObA 17/23z
vgl; nur T4; Beisatz wie T7
TE OGH 2023-04-27 9 ObA 24/23d
vgl; nur T4; Beisatz wie T7
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016680