Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0038343

Entscheidungsdatum

11.08.1993

Geschäftszahl

9ObA133/93; 8ObA50/06w; 8ObA29/17y

Norm

ABGB §879 CIIo1; ABGB §1152 D; BPG §18; GleichbehandlungsG allg

Rechtssatz

Die Betriebsparteien sind schon vor Inkrafttreten des GleichbehandlungsG sowie des BPG zufolge ihrer mittelbaren Bindung an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verpflichtet gewesen, die sachlich nicht (mehr) gerechtfertigte Differenzierung in der Ausgestaltung der Versorgung der Hinterbliebenen männlich und weiblicher Dienstnehmer zu beseitigen. Da die Berufung auf den Verstoß gegen die guten Sitten nicht nur bewirken kann, dass ein "an sich" gegebenes Recht ignoriert, sondern auch, da "an sich" nicht bestehende Recht zuerkannt werden, ist entsprechend dem Schutzzweck der verletzen Norm eine das Gleichheitsgebot nicht verletzende Hinterbliebenenpension zuzuerkennen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-08-11 9 ObA 133/93

TE OGH 2006-09-21 8 ObA 50/06w

Vgl; Beisatz: Paragraph 18, Absatz eins, BPG wird grundsätzlich als Ausformulierung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verstanden. (T1)

TE OGH 2017-11-29 8 ObA 29/17y

Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0038343