Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.07.1993

Geschäftszahl

4Ob92/93

Norm

UWG §1 D4b;

Rechtssatz

Es verstößt im allgemeinen gegen die guten Sitten dem umworbenen Kunden im Fall der Auflösung seines Vertrages zu einem Mitbewerber die aufgelaufenen Spesen zu ersetzen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/07/27 4 Ob 92/93

Rechtssatznummer

RS0079334