OGH
27.07.1993
4Ob92/93
UWG §1 D4b;
Es verstößt im allgemeinen gegen die guten Sitten dem umworbenen Kunden im Fall der Auflösung seines Vertrages zu einem Mitbewerber die aufgelaufenen Spesen zu ersetzen.
TE OGH 1993/07/27 4 Ob 92/93
RS0079334