OGH
RS0078593
27.07.1993
4Ob62/93 (4Ob63/93); 4Ob78/94; 4Ob251/97h; 4Ob166/19v (4Ob187/19g)
UWG §1 D3a
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ein wesentliches Hilfsmittel für die Abwicklung der Geschäfte. Ihre Erstellung und Anpassung an die besonderen Bedürfnisse des Unternehmens und an allfällige Gesetzesänderungen und Gesetzesentwicklungen erfordert einen hohen (Beratungsaufwand) Aufwand, wenn sie eigens für den Anwender erstellt werden und auf die Bedürfnisse eines Unternehmens dieser Branche abgestimmt sind. Die glatte Übernahme verstößt daher gegen Paragraph eins, UWG.
TE OGH 1993-07-27 4 Ob 62/93
Veröff: ÖBl 1993,156 = ecolex 1993,825 = WBl 1994,30
TE OGH 1994-11-22 4 Ob 78/94
Beisatz: Hier: Graphische Gestaltung von Schuldrucksorten. (T1)
TE OGH 1997-09-23 4 Ob 251/97h
Auch
TE OGH 2019-10-24 4 Ob 166/19v
Vgl; Beisatz: Hier: Auch die Übernahme von Allgemeinen Lieferbedingungen mit nur geringfügigen Abweichungen ist eine unzulässige glatte Übernahme. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078593