Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0040202

Entscheidungsdatum

15.07.1993

Geschäftszahl

8Ob548/93; 1Ob32/93 (1Ob33/93); 4Ob1063/95; 5Ob226/02z; 7Ob302/04v; 7Ob311/04t; 1Ob92/09z; 4Ob121/10p; 1Ob217/11k; 8Ob22/13p; 2Ob192/12t; 6Ob40/17a

Norm

ZPO §261 Abs3; ZPO §465 Abs1; ZPO §520 Abs1 E3; ZPO §521 Abs1

Rechtssatz

Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat dann nicht zu gelten, wenn zwei verschiedene in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen angefochten werden (Ablehnung von RZ 1982/40), so bei Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und Klagsstattgebung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-07-15 8 Ob 548/93

Veröff: EvBl 1994/59 S 280 = RZ 1994/78 S 284

TE OGH 1994-01-25 1 Ob 32/93

Auch; Veröff: SZ 67/7

TE OGH 1995-09-19 4 Ob 1063/95

Abweichend; Beisatz: Wenn in eine Entscheidungsausfertigung mehrere Entscheidungen mit verschieden langen Rechtsmittelfristen aufgenommen sind, gilt die in Frage kommende längste Rechtsmittelfrist. Der gesonderten Anfechtung mehrerer getrennt ausgefertigter Entscheidungen zu verschiedenen Zeitpunkten innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist steht der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. (T1)

TE OGH 2002-10-15 5 Ob 226/02z

Auch; Beisatz: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat dann nicht zu gelten, wenn Rechtsmittel verfahrensrechtlich unterschiedlicher Natur gegen prozessual völlig verschieden geartete, wenn auch in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen zu erledigen sind. (T2)

Beisatz: Die Einheitlichkeit der Rechtsmittelfrist steht der Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. (T3)

Beisatz: Hier: In eine Ausfertigung aufgenommener Beschluss, mit dem das Verfahren hinsichtlich eines Teils des Antrages als nichtig aufgehoben und in das streitige Verfahren verwiesen wurde, und Sachbeschluss. (T4)

TE OGH 2004-12-22 7 Ob 302/04v

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2005-03-16 7 Ob 311/04t

Auch

TE OGH 2009-06-09 1 Ob 92/09z

Auch; nur: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat dann nicht zu gelten, wenn zwei verschiedene in einer Ausfertigung zusammengefaßte Entscheidungen angefochten werden. (T5)

Beisatz: Hier: Entscheidung über Rekurs und Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen bestimmter Äußerungen im Rekurs in einer Ausfertigung. (T6)

TE OGH 2010-07-13 4 Ob 121/10p

Vgl; Beisatz: Hier: Getrennte Einbringung von Revision und Revisionsrekurs. (T7)

TE OGH 2011-11-24 1 Ob 217/11k

Auch; nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Für das Außerstreitverfahren siehe RS0127342. (T8); Veröff: SZ 2011/137

TE OGH 2013-04-05 8 Ob 22/13p

Auch

TE OGH 2013-04-25 2 Ob 192/12t

Beisatz: Dies gilt auch im Fall einer aus einem aufhebenden Beschluss und einem abweislichen Endurteil zusammengesetzten Entscheidung des Berufungsgerichts, auch wenn diese Entscheidungen regelmäßig in einer Entscheidung zusammengefasst werden. (T9); Veröff: SZ 2013/43

TE OGH 2017-03-29 6 Ob 40/17a

Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Revision und Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Berufungsgericht. (T10)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0040202