Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0060144

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

9ObA163/93; 8ObA291/95; 9ObA196/97g; 9ObA209/00a; 8ObA69/04m; 8ObA85/06t; 9ObA23/07h; 9ObA28/08w; 8ObA16/10a; 9ObA130/09x; 8ObA78/10v; 8ObA88/10i; 8ObA82/10g; 8ObA87/15z; 9ObA43/16p; 9ObA125/16x; 8ObA27/24i

Norm

GewO 1859 §82a lita

Rechtssatz

Die Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung, die den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt, muss eine dauernde sein. Die Einschränkung muss von so langer Dauer sein, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den in Paragraph 139, Absatz eins, ASVG genannten Zeitraum andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-07-08 9 ObA 163/93

Veröff: ZAS 1994,133 (Gillinger)

TE OGH 1996-01-18 8 ObA 291/95

Auch; nur: Die Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung, die den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt, muss eine dauernde sein. (T1); Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2)

TE OGH 1997-12-17 9 ObA 196/97g

nur T1; Beisatz: Hier: Depressionen aufgrund des Arbeitsklimas. (T3)

TE OGH 2000-10-18 9 ObA 209/00a

TE OGH 2004-08-26 8 ObA 69/04m

Auch; Beisatz: Nach den 26 Wochen Krankenstand muss der Arbeitgeber mit dem Austritt des Arbeitnehmers rechnen. (T4)

TE OGH 2007-01-31 8 ObA 85/06t

Auch; Beisatz: Die Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung muss eine dauernde sein oder von einer so langen Dauer, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. (T5)

TE OGH 2007-03-02 9 ObA 23/07h

Beis wie T5

TE OGH 2008-03-03 9 ObA 28/08w

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bandscheibenvorfall eines Bodenlegers. (T6)

TE OGH 2010-03-23 8 ObA 16/10a

Auch

TE OGH 2010-05-11 9 ObA 130/09x

Beis wie T4; Veröff: SZ 2010/54

TE OGH 2010-11-23 8 ObA 78/10v

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

TE OGH 2010-12-21 8 ObA 88/10i

Beisatz: Das zeitliche Ausmaß nach Paragraph 139, Absatz eins, ASVG stellt dabei aber keine starre Grenze dar, sondern dient als Richtlinie für die Beurteilung, ob die Wiederherstellung der Arbeitskraft nach objektivem Maßstab in absehbarer Zeit zu erwarten ist. (T7)

TE OGH 2011-01-25 8 ObA 82/10g

Auch; Beis wie T5

TE OGH 2015-12-15 8 ObA 87/15z

Auch; Beisatz: Der Austrittsgrund der (dauerhaften) Gesundheitsgefährdung gemäß Paragraph 26, Ziffer eins, zweiter Fall AngG ist dann verwirklicht, wenn durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit für den Dienstnehmer eine aktuelle Gefahr für seine Gesundheit besteht und ihm aus diesem Grund die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T8)

TE OGH 2016-04-21 9 ObA 43/16p

nur: Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den in Paragraph 139, Absatz eins, ASVG genannten Zeitraum andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern wird. (T9)

TE OGH 2016-11-29 9 ObA 125/16x

Auch

TE OGH 2024-06-26 8 ObA 27/24i

Beisatz: Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass erst in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. (T10)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060144