Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0022562

Entscheidungsdatum

08.07.1993

Geschäftszahl

2Ob590/92; 4Ob554/95; 4Ob204/13y

Norm

ABGB §1295 Ia3e; ABGB §1299 B; ABGB §1304 A

Rechtssatz

Keine alternative Konkurrenz zwischen einem dem Arzt zurechenbaren Behandlungsfehler und einer Auswirkung einer Krankheitslage des Patienten oder einer vor der ärztlichen Behandlung, bei der ein Kunstfehler unterlief, vorhanden gewesenen schadensgeneigten Konstitutionsschwäche.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-07-08 2 Ob 590/92

TE OGH 1995-11-07 4 Ob 554/95

Vgl; Beisatz: Bei Konkurrenz zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall liegt alternative Kausalität vor. (T1)

TE OGH 2014-02-17 4 Ob 204/13y

Auch; Beisatz: Auswirkungen einer Krankheitsanlage oder einer vor Beginn einer Behandlung vorhandenen schadensgeneigten Konstitutionsschwäche sind bei einem Kunstfehler grundsätzlich vom Schädiger zu tragen, weil es der weite Schutzbereich der Leben und Gesundheit von Personen betreffenden Normen vertretbar erscheinen lässt, das vom Geschädigten selbst zu tragende Risiko auf ein Minimum zu beschränken. (T2)