Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0070190

Entscheidungsdatum

02.07.1993

Geschäftszahl

1Ob559/93; 3Ob25/97s; 5Ob184/10k

Norm

MRG §29 Abs1 Z3

Rechtssatz

Dem Mieter steht wegen der für ihn in solchen Fällen im allgemeinen bestehenden Zwangslage das Recht, sich auf den Umgehungscharakter des strittigen Mietverhältnisses zu berufen, selbst dann zu, wenn er das Wesen und die Folgen des Umgehungsgeschäft erkannt haben sollte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-07-02 1 Ob 559/93

TE OGH 1998-07-15 3 Ob 25/97s

TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k

Vgl auch