OGH
02.07.1993
1Ob536/93 (1Ob537/93)
UWG §1 C13
Dem Mitbewerber gewährt das Wettbewerbsrecht zwar Ansprüche auf Unterlassung weiteren wettbewerbswidrigen Verhaltens bzw auf Ersatz des durch ein solches Verhalten zugefügten Schadens, das Recht, unter Berufung auf solche Verstöße in die (vertraglichen) Rechtsbeziehungen anderer einzugreifen, steht ihm dagegen grundsätzlich nicht zu.
TE OGH 1993/07/02 1 Ob 536/93
Veröff: SZ 66/81
RS0077813