Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.07.1993

Geschäftszahl

1Ob536/93 (1Ob537/93)

Norm

UWG §1 C13

Rechtssatz

Dem Mitbewerber gewährt das Wettbewerbsrecht zwar Ansprüche auf Unterlassung weiteren wettbewerbswidrigen Verhaltens bzw auf Ersatz des durch ein solches Verhalten zugefügten Schadens, das Recht, unter Berufung auf solche Verstöße in die (vertraglichen) Rechtsbeziehungen anderer einzugreifen, steht ihm dagegen grundsätzlich nicht zu.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/07/02 1 Ob 536/93

Veröff: SZ 66/81

Rechtssatznummer

RS0077813