OGH
RS0017221
24.04.2024
1Ob525/93; 1Ob515/95; 1Ob620/95; 5Ob2085/96w; 6Ob512/96 (6Ob513/96); 5Ob77/98d; 1Ob358/99z; 5Ob207/02f; 9ObA14/08m; 9ObA96/07v; 9ObA78/08y; 5Ob133/10k; 8ObA63/09m; 5Ob208/10i; 5Ob166/10p; 9ObA153/12h; 9Ob41/12p; 1Ob161/13b; 3Ob104/14m; 9ObA110/15i; 5Ob71/16a; 8Ob102/16g; 4Ob6/19i; 8ObA101/21t; 5Ob182/22h; 9ObA57/23g
ABGB §886
ArbVG §29
KSchG §3
KSchG §6
Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können.
TE OGH 1993-07-02 1 Ob 525/93
Veröff: EvBl 1994/86 S 426 = JBl 1994,119 = WoBl 1994,70 (Würth)
TE OGH 1995-03-27 1 Ob 515/95
Vgl; Veröff: SZ 68/63
TE OGH 1995-12-05 1 Ob 620/95
Vgl; Veröff: SZ 68/230
TE OGH 1996-05-14 5 Ob 2085/96w
Vgl auch; Beisatz: Befristungsvereinbarung muss von beiden Parteien des Mietvertrages, also auch vom Vermieter, unterschrieben sein. Die teleologische Reduktion von Formvorschriften ist mit größter Vorsicht zu handhaben. (T1)
TE OGH 1996-04-26 6 Ob 512/96
Auch; nur: Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. (T2)
Beisatz: Im Anwendungsbereich der CMR ist das Schriftlichkeitsgebot nicht im Sinne der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen. (T3)
Veröff: SZ 69/107
TE OGH 1998-05-26 5 Ob 77/98d
Vgl; nur T2; Beisatz: Mit der teleologischen Reduktion von Formvorschriften muss äußerst behutsam umgegangen werden. (T4)
TE OGH 2000-04-28 1 Ob 358/99z
Auch; Beisatz: Nicht nur bei Verträgen, sondern auch bei einseitigen Erklärungen erfordert Schriftlichkeit in der Regel - es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor, - beiderseitige Unterschriftlichkeit. (T5)
Veröff: SZ 73/76
TE OGH 2002-11-05 5 Ob 207/02f
Vgl aber; Beisatz: Für die in Paragraph 10, Absatz 4, MRG geforderte schriftliche Anzeige ist die Mitteilungsform durch Telefax ausreichend, um der drohenden Präklusion des Anspruchs zu begegnen, wenn das Faxschreiben die eigenhändige, ebenfalls fernkopierte Unterschrift des Mieters trägt. (T6)
Veröff: SZ 2002/149
TE OGH 2008-03-03 9 ObA 14/08m
nur T2
TE OGH 2008-02-07 9 ObA 96/07v
nur: Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. (T7)
TE OGH 2008-08-20 9 ObA 78/08y
nur T2; Beisatz: Hier: Schriftformgebot in Kollektivvertrag für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. (T8)
TE OGH 2010-09-23 5 Ob 133/10k
Vgl; Beisatz: Schriftlichkeit liegt nur dann vor, wenn der Text der Erklärung auch mit der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden versehen ist. (T9)
Beisatz: Hier: Schriftform nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG. (T10)
TE OGH 2010-09-22 8 ObA 63/09m
nur T2; nur T7; Beisatz: „Unterschriftlichkeit“ erfordert in der Regel die eigenhändige Unterschrift unter dem Text. (T11)
Veröff: SZ 2010/115
TE OGH 2010-12-20 5 Ob 208/10i
TE OGH 2011-03-08 5 Ob 166/10p
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10
Veröff: SZ 2011/29
TE OGH 2013-01-29 9 ObA 153/12h
Beisatz: Zum Schriftformgebot nach Paragraph 29, ArbVG und der Paraphierung einer Betriebsvereinbarung. (T12)
TE OGH 2013-07-31 9 Ob 41/12p
Beisatz: Auch wenn man iSd Paragraph 886, dritter Satz ABGB ein Telefax der Nachbildung einer eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Weg gleichsetzt, so ist nicht bekannt, dass ein Telefax auch im privaten rechtsgeschäftlichen Verkehr für den Abschluss von schriftformgebundenen Geschäftstypen wie einer Bürgschaft derart Verbreitung gefunden hätte, dass es als im Geschäftsverkehr allgemein verkehrsübliche Abschlussform angesehen werden könnte. (T13)
Beisatz: Eine vom Bürgen eigenhändig unterschriebene Bürgschaftserklärung, die er dem Gläubiger per Telefax übermittelt, erfüllt die Voraussetzungen des Formgebots des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB. (T14); Veröff: SZ 2013/72
TE OGH 2013-09-19 1 Ob 161/13b
Vgl auch; Beis wie T14
TE OGH 2014-08-21 3 Ob 104/14m
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Schriftform nach Paragraph 156 a, Absatz 2, IO: An eine solch qualifizierte Mahnung werden hohe Anforderungen gestellt, da der Normzweck darin besteht, den Schuldner eindringlich auf die drohenden schweren Folgen seines Verzugs hinzuweisen. (T15)
TE OGH 2015-10-28 9 ObA 110/15i
Beisatz: Der Formzweck der Schriftlichkeit der Kündigung einer Arbeitsvertragspartei liegt wesentlich im Bedürfnis des Empfängers, das Kündigungsschreiben des anderen Vertragsteils physisch in Händen zu haben. (T16)
TE OGH 2016-09-29 5 Ob 71/16a
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/105
TE OGH 2017-03-28 8 Ob 102/16g
nur T2; Beisatz wie T1 nur: Die teleologische Reduktion von Formvorschriften ist mit größter Vorsicht zu handhaben. (T17);
Beis wie T4;
Beisatz: Nur im Einzelfall kann einem gesetzlichen Schriftlichkeitsgebot auch ohne Unterfertigung einer Erklärung entsprochen werden; die Zulässigkeit derartiger Ausnahmen richtet sich nach dem Zweck des jeweiligen Formgebots. (T18)
Beisatz: Im Anwendungsbereich des MRG genügte die bloße Textform ohne Unterschrift in Fällen, in denen es nur um die Erfüllung von Informationspflichten ging. Davon zu unterscheiden ist aber die Abgabe von Willenserklärungen. (T19)
Beisatz: Hier: Kündigung durch den Mieter gemäß Paragraph 33, Absatz eins, MRG. (T20)
TE OGH 2019-02-26 4 Ob 6/19i
Beis wie T1; Veröff: SZ 2019/16
TE OGH 2022-08-30 8 ObA 101/21t
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zum Schriftlichkeitserfordernis des Paragraph 32, Absatz eins, VBG 1948. (T21)
TE OGH 2022-12-21 5 Ob 182/22h
nur T7
TE OGH 2024-04-24 9 ObA 57/23g
nur T2; Beisatz wie T4; nur T7; Beisatz wie T17; Beisatz wie T18
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017221