OGH
29.06.1993
5Ob65/93; 5Ob560/94; 4Ob1632/95; 6Ob38/98a; 6Ob44/01s; 6Ob142/04g; 6Ob205/04x; 6Ob148/05s
AußStrG in der Fassung WGN 1989 §14 C1b;
AußStrG in der Fassung WGN 1989 §14 C2c;
AußStrG §15:;
Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 AußStrG sind auf eine Überprüfung der Entscheidung der zweiten Instanz ohne jegliche Verschiebung der Sachgrundlage, wenn diese im Hinblick auf die maßgebenden materiellrechtlichen Normen vollständig ist, gerichtet. Die Unzulässigkeit von Neuerungen im Revisionsrekurs gilt daher umso mehr in allen denjenigen Fällen weiter, in denen diese schon nach der Rechtsprechung zum Gesetzesstand vor der WGN 1989 nicht als zulässig angesehen wurden, zB wenn - wie hier - die Neuerung eine nach der Aktenlage unbewiesene Behauptung betraf.
TE OGH 1993/06/29 5 Ob 65/93
TE OGH 1995/01/31 5 Ob 560/94
Auch
TE OGH 1995/10/10 4 Ob 1632/95
Ähnlich; Beisatz: In Paragraph 15, AußStrG sind die in einem Revisionsrekurs zulässigen Rechtsmittelgründe taxativ aufgezählt, ohne daß die Berücksichtigung von Neuerungen darin enthalten wäre, so daß für den außerordentlichen Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren das Neuerungsverbot gilt. (T1)
TE OGH 1998/03/19 6 Ob 38/98a
TE OGH 2001/10/18 6 Ob 44/01s
Vgl auch; Beisatz: Die Parteien sind am Rekursverfahren zu beteiligen, wenn das Rekursgericht aufgrund neuer Behauptungen über nicht notorische Tatsachen nach durchgeführten eigenen Erhebungen entscheidet. (T2)
TE OGH 2004/07/08 6 Ob 142/04g
Auch
TE OGH 2005/02/17 6 Ob 205/04x
Auch
TE OGH 2005/11/03 6 Ob 148/05s
Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Hier: „Schlichtes Vergessen" und eine fehlende Anleitung durch das Erstgericht sind kein entschuldbaren Fehlleistungen. (T3)
RS0010758