Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Geschäftszahl

4Ob95/93; 4Ob133/93

Norm

UWG §7 D;

Rechtssatz

Die Aussage, daß ein Unternehmer sein Kapital für ein nicht gewinnbringendes, sondern allenfalls sogar verlustträchtiges Geschäft einsetze, ist in hohem Maße geeignet, den Kredit dieses Unternehmers zu gefährden. Dabei braucht gar kein ziffernmäßig berechenbarer Schaden zu drohen, weil alles, was beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb oder der Kreditwürdigkeit des Inhabers erwecken kann, ohne weiteres schädigt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/06/29 4 Ob 95/93

Veröff: MR 1993,182

TE OGH 1993/11/30 4 Ob 133/93

Beisatz: Hier: Die Aussage, daß ein Meinungsforschungsinstitut nicht fachgerecht und sauber arbeite und zur Verwilderung der demoskopischen Sitten beitrage. (T1)

Rechtssatznummer

RS0079641