Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Geschäftszahl

4Ob75/93

Norm

UWG §2 D10;

Rechtssatz

Einer Unternehmensbezeichnung mit dem Zusatz "Austria" steht nicht entgegen, daß ein einem österreichischen Bundesland noch keine Umsätze erfolgten, wenn einer großräumig ausgewogenen Absatzstreuung in ganz Österreich schon die spezifische Natur des beworbenen Produktes entgegen steht (hier: Ski-Service-Maschine).

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/06/29 4 Ob 75/93

Rechtssatznummer

RS0078706