OGH
29.06.1993
4Ob75/93
UWG §2 D10;
Einer Unternehmensbezeichnung mit dem Zusatz "Austria" steht nicht entgegen, daß ein einem österreichischen Bundesland noch keine Umsätze erfolgten, wenn einer großräumig ausgewogenen Absatzstreuung in ganz Österreich schon die spezifische Natur des beworbenen Produktes entgegen steht (hier: Ski-Service-Maschine).
TE OGH 1993/06/29 4 Ob 75/93
RS0078706