OGH
RS0078425
28.03.2023
4Ob75/93; 4Ob39/95; 4Ob48/95; 4Ob88/95; 4Ob46/23b
UWG §2 C2a
UWG §2 D10
Wendet sich die beanstandete Unternehmensbezeichnung ausschließlich oder überwiegend an fachkundige Abnehmer, ist davon auszugehen, dass diesen die Marktverhältnisse und Branchenverhältnisse, jedenfalls aber die maßgebenden Anbieter im Inland, bekannt sind. -"Crystal Ski Austria"
TE OGH 1993-06-29 4 Ob 75/93
TE OGH 1995-04-25 4 Ob 39/95
Vgl auch; Beisatz: Richtet sich die beanstandete Werbeaussage (hier: bestimmte von der Beklagten angebotene Waren stammten "aus eigener Produktion", obwohl sie tatsächlich im Ausland von einem anderen Unternehmen in Lohnarbeit gefertigt werden) allein an Fachkreise, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Werbebehauptung daher allein die Verkehrsauffassung dieser Fachkreise maßgebend. (T1)
TE OGH 1995-06-13 4 Ob 48/95
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Richtet sich die beanstandete Werbeaussage allein an Fachkreise, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Werbebehauptung daher allein die Verkehrsauffassung dieser Fachkreise maßgebend. (T2)
TE OGH 1995-12-05 4 Ob 88/95
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2023-03-28 4 Ob 46/23b
nur T2: Hier: Die Ankündigung einer neuen Sportbeilage in einer Tageszeitung spricht nicht gezielt sportbegeisterte Personen an, die Sportereignisse auf der ganzen Welt im Detail mitverfolgen. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078425