Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078425

Entscheidungsdatum

28.03.2023

Geschäftszahl

4Ob75/93; 4Ob39/95; 4Ob48/95; 4Ob88/95; 4Ob46/23b

Norm

UWG §2 C2a

UWG §2 D10

Rechtssatz

Wendet sich die beanstandete Unternehmensbezeichnung ausschließlich oder überwiegend an fachkundige Abnehmer, ist davon auszugehen, dass diesen die Marktverhältnisse und Branchenverhältnisse, jedenfalls aber die maßgebenden Anbieter im Inland, bekannt sind. -"Crystal Ski Austria"

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-06-29 4 Ob 75/93

TE OGH 1995-04-25 4 Ob 39/95

Vgl auch; Beisatz: Richtet sich die beanstandete Werbeaussage (hier: bestimmte von der Beklagten angebotene Waren stammten "aus eigener Produktion", obwohl sie tatsächlich im Ausland von einem anderen Unternehmen in Lohnarbeit gefertigt werden) allein an Fachkreise, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Werbebehauptung daher allein die Verkehrsauffassung dieser Fachkreise maßgebend. (T1)

TE OGH 1995-06-13 4 Ob 48/95

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Richtet sich die beanstandete Werbeaussage allein an Fachkreise, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Werbebehauptung daher allein die Verkehrsauffassung dieser Fachkreise maßgebend. (T2)

TE OGH 1995-12-05 4 Ob 88/95

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2023-03-28 4 Ob 46/23b

nur T2: Hier: Die Ankündigung einer neuen Sportbeilage in einer Tageszeitung spricht nicht gezielt sportbegeisterte Personen an, die Sportereignisse auf der ganzen Welt im Detail mitverfolgen. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078425