Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Geschäftszahl

4Ob67/93

Norm

UWG §2 C2a;

UWG §2 D11;

Rechtssatz

Bestehen zwei anerkannte Methoden der Reichweitenermittlung ist es für das angesprochene Publikum sehr wohl von Bedeutung, auf welche Weise die Erkenntnis über die Reichweite einer Programmbeilage gewonnen wurde. Es ist daher unbedingt erforderlich anzugeben, auf Grund welcher Art von Untersuchung das in der Werbung herausgestrichene Ergebnis erzielt wurde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/06/29 4 Ob 67/93

Veröff: MR 1993,192

Rechtssatznummer

RS0078686