OGH
29.06.1993
4Ob67/93
UWG §2 C2a;
UWG §2 D11;
Bestehen zwei anerkannte Methoden der Reichweitenermittlung ist es für das angesprochene Publikum sehr wohl von Bedeutung, auf welche Weise die Erkenntnis über die Reichweite einer Programmbeilage gewonnen wurde. Es ist daher unbedingt erforderlich anzugeben, auf Grund welcher Art von Untersuchung das in der Werbung herausgestrichene Ergebnis erzielt wurde.
TE OGH 1993/06/29 4 Ob 67/93
Veröff: MR 1993,192
RS0078686