Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078380

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Geschäftszahl

4Ob67/93; 4Ob104/20b (4Ob105/20z)

Norm

UWG §2 C2a; UWG §2 D11

Rechtssatz

Die Werbeaussage, daß eine Programmbeilage demnächst in Zeitungen mit einer entsprechenden Reichweite, Leserzahl und Verbreitung in den Bundesländern erscheinen werde, ist nicht schon deshalb irreführend, weil es sie noch gar nicht gibt, wenn dabei von der gegenwärtigen Verbreitung der Trägerzeitungen ausgegangen wurde (hier: "tele-Jumbo").

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-06-29 4 Ob 67/93

Veröff: MR 1993,192

TE OGH 2020-11-26 4 Ob 104/20b

Vgl; Beisatz: Es darf nicht nur mit dem Inhalt einer unabhängigen Quelle, sondern auch mit einer realistischen, bloß erwarteten Reichweite geworben werden. Dabei muss aber ausreichend offen gelegt werden, dass es sich um eine mehr oder minder realistische Zukunftsprognose handelt und diese Prognose muss auf realistischer Grundlage beruhen. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078380