Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0029345

Entscheidungsdatum

21.11.2024

Geschäftszahl

9ObA126/93; 8ObA2322/96w; 8ObA3/97t; 8ObA49/01s; 9ObA20/07t; 9ObA135/08f; 9ObA64/13x; 9ObA18/15k; 9ObA119/16i; 9ObA67/18w; 8ObA38/19z; 8ObA40/23z; 8ObA6/24a; 9ObA76/24b

Norm

AngG §27 C4

Rechtssatz

Bei einem zweifelhaften Sachverhalt ist der Dienstgeber verpflichtet, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Die Verpflichtung zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn dem Dienstgeber konkrete Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigt. Bloße Verdachtsmomente reichen zur Begründung der Nachforschungsverpflichtung nicht aus.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-06-23 9 ObA 126/93

TE OGH 1996-12-12 8 ObA 2322/96w

Auch; nur: Bloße Verdachtsmomente reichen zur Begründung der Nachforschungsverpflichtung nicht aus. (T1)

Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2)

TE OGH 1997-04-17 8 ObA 3/97t

nur: Die Verpflichtung zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn dem Dienstgeber konkrete Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigt. Bloße Verdachtsmomente reichen zur Begründung der Nachforschungsverpflichtung nicht aus. (T3)

TE OGH 2001-08-30 8 ObA 49/01s

nur: Bei einem zweifelhaften Sachverhalt ist der Dienstgeber verpflichtet, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. (T4)

Beisatz: Interne Streitigkeiten zwischen den Geschäftsführern rechtfertigen nicht, dass der Arbeitnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, übergebührlich lange über sein weiteres Schicksal im unklaren gelassen wird. (T5)

TE OGH 2007-03-02 9 ObA 20/07t

nur T4

TE OGH 2008-10-08 9 ObA 135/08f

Auch

TE OGH 2013-06-25 9 ObA 64/13x

TE OGH 2015-04-29 9 ObA 18/15k

Auch

TE OGH 2016-10-28 9 ObA 119/16i

TE OGH 2018-08-30 9 ObA 67/18w

TE OGH 2019-07-24 8 ObA 38/19z

TE OGH 2023-08-03 8 ObA 40/23z

vgl; Beisatz wie T3 nur: Die Obliegenheit zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht dann, wenn dem Arbeitgeber konkrete Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigt. (T6)

TE OGH 2024-03-22 8 ObA 6/24a

vgl

TE OGH 2024-11-21 9 ObA 76/24b

Beisatz wie T6

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029345