OGH
RS0029345
21.11.2024
9ObA126/93; 8ObA2322/96w; 8ObA3/97t; 8ObA49/01s; 9ObA20/07t; 9ObA135/08f; 9ObA64/13x; 9ObA18/15k; 9ObA119/16i; 9ObA67/18w; 8ObA38/19z; 8ObA40/23z; 8ObA6/24a; 9ObA76/24b
AngG §27 C4
Bei einem zweifelhaften Sachverhalt ist der Dienstgeber verpflichtet, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Die Verpflichtung zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn dem Dienstgeber konkrete Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigt. Bloße Verdachtsmomente reichen zur Begründung der Nachforschungsverpflichtung nicht aus.
TE OGH 1993-06-23 9 ObA 126/93
TE OGH 1996-12-12 8 ObA 2322/96w
Auch; nur: Bloße Verdachtsmomente reichen zur Begründung der Nachforschungsverpflichtung nicht aus. (T1)
Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2)
TE OGH 1997-04-17 8 ObA 3/97t
nur: Die Verpflichtung zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn dem Dienstgeber konkrete Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigt. Bloße Verdachtsmomente reichen zur Begründung der Nachforschungsverpflichtung nicht aus. (T3)
TE OGH 2001-08-30 8 ObA 49/01s
nur: Bei einem zweifelhaften Sachverhalt ist der Dienstgeber verpflichtet, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. (T4)
Beisatz: Interne Streitigkeiten zwischen den Geschäftsführern rechtfertigen nicht, dass der Arbeitnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, übergebührlich lange über sein weiteres Schicksal im unklaren gelassen wird. (T5)
TE OGH 2007-03-02 9 ObA 20/07t
nur T4
TE OGH 2008-10-08 9 ObA 135/08f
Auch
TE OGH 2013-06-25 9 ObA 64/13x
TE OGH 2015-04-29 9 ObA 18/15k
Auch
TE OGH 2016-10-28 9 ObA 119/16i
TE OGH 2018-08-30 9 ObA 67/18w
TE OGH 2019-07-24 8 ObA 38/19z
TE OGH 2023-08-03 8 ObA 40/23z
vgl; Beisatz wie T3 nur: Die Obliegenheit zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht dann, wenn dem Arbeitgeber konkrete Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigt. (T6)
TE OGH 2024-03-22 8 ObA 6/24a
vgl
TE OGH 2024-11-21 9 ObA 76/24b
Beisatz wie T6
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029345