OGH
RS0051818
21.10.2025
9ObA105/93; 9ObA270/93; 9ObA310/93; 9ObA180/95; 9ObA348/97k; 9ObA21/98y; 9ObA190/98a; 9ObA113/98b; 9ObA189/01m; 9ObA145/02t; 8ObA204/02m; 9ObA143/03z; 9ObA26/04w; 8ObA141/04z; 8ObA48/08d; 8ObA6/09d; 9ObA86/10b; 8ObA45/11t; 9ObA105/11y; 9ObA98/11v; 8ObA84/12d; 9ObA76/13m; 9ObA116/15x; 9ObA74/15w; 9ObA27/16k; 8ObA29/16x; 8ObA44/16b; 9ObA8/17t; 8ObA45/17a; 9ObA25/19w; 9ObA80/19h; 9ObA80/20k; 9ObA54/21p; 8ObA20/22g; 8ObA45/22h; 8ObA16/24x; 9ObA6/25k; 9ObA20/25v; 8ObA21/25h
ArbVG §105 Abs3 Z2
Steht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, dann sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und eine Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, um den Zweck des Kündigungsschutzes, nämlich Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, erfüllen zu können.
TE OGH 1993-06-09 9 ObA 105/93
TE OGH 1993-12-22 9 ObA 270/93
Auch
TE OGH 1993-12-10 9 ObA 310/93
Auch; Beisatz: Die Kündigung muss bei Gegenüberstellung der Interessen im Einzelfall objektiv als gerechte dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen. (T1)
Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2)
Veröff: EvBl 1994/18 S 98
TE OGH 1996-01-17 9 ObA 180/95
Auch
TE OGH 1998-04-01 9 ObA 348/97k
Auch; Beis wie T1
TE OGH 1998-06-10 9 ObA 21/98y
Auch; Beisatz: Bei Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. (T3)
TE OGH 1998-09-02 9 ObA 190/98a
Auch; Beisatz: Hier: Bei einem Piloten kommt der erforderlichen Vertrauensbasis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erhebliches Gewicht zu. (T4)
TE OGH 1998-10-21 9 ObA 113/98b
Beis wie T1
TE OGH 2001-12-19 9 ObA 189/01m
Auch; Beisatz: Der Kündigungsschutz steht im Spannungsverhältnis zwischen der Fürsorgepflicht, die eine weitgehende Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen verlangt, und dem Prinzip der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit. (T5)
Beisatz: Die Abwägung zwischen der Fürsorgepflicht und der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit hat so zu erfolgen, dass die (langfristigen) Interessen des Betriebes, das heißt seiner gesunden wirtschaftlichen Basis, nicht gefährdet werden, da der Betrieb für die Belegschaft eine Existenzsicherung bildet. Der Kündigungsschutz darf nicht so praktiziert werden, dass die Lage der Belegschaft und somit des Betriebes langfristig gefährdet wird. (T6)
TE OGH 2002-06-26 9 ObA 145/02t
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2003-04-10 8 ObA 204/02m
Auch
TE OGH 2004-03-17 9 ObA 143/03z
Beisatz: Ob die Abwägung mit den Interessen eines Arbeitnehmers fortgeschrittenen Alters mit langer Betriebszugehörigkeit die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen, ist eine Frage, die von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig ist. (T7)
TE OGH 2004-06-09 9 ObA 26/04w
Beis wie T7
TE OGH 2005-01-20 8 ObA 141/04z
Beisatz: Die Abwägung der Interessen kann naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles erfolgen und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T8)
TE OGH 2008-09-02 8 ObA 48/08d
nur: Steht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, dann sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und eine Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen. (T9)
TE OGH 2009-02-23 8 ObA 6/09d
Beis ähnlich wie T1; Beis wie T8
TE OGH 2010-09-29 9 ObA 86/10b
Auch; Beis wie T8
TE OGH 2011-06-29 8 ObA 45/11t
Auch; nur T9
TE OGH 2011-08-29 9 ObA 105/11y
Vgl; Beis wie T8
TE OGH 2011-08-29 9 ObA 98/11v
Auch; Beis wie T8
TE OGH 2013-01-24 8 ObA 84/12d
Auch; Beis wie T8
TE OGH 2013-07-24 9 ObA 76/13m
Beis wie T8
TE OGH 2015-11-26 9 ObA 116/15x
TE OGH 2016-01-27 9 ObA 74/15w
Auch; Beis wie T8
TE OGH 2016-03-18 9 ObA 27/16k
Auch; Beis wie T8
TE OGH 2016-04-27 8 ObA 29/16x
Auch; Beis wie T7
TE OGH 2016-09-27 8 ObA 44/16b
Auch
TE OGH 2017-03-24 9 ObA 8/17t
Beis wie T8
TE OGH 2017-09-28 8 ObA 45/17a
Auch; Beis wie T7
TE OGH 2019-05-15 9 ObA 25/19w
Vgl auch; Beis wie T8
TE OGH 2019-07-23 9 ObA 80/19h
Beis wie T7; Beis wie T8
TE OGH 2020-09-29 9 ObA 80/20k
Vgl; Beis wie T8
TE OGH 2021-05-27 9 ObA 54/21p
Vgl; Beis wie T8
TE OGH 2022-03-30 8 ObA 20/22g
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Abwägung der durch die Kündigung erheblich beeinträchtigten sozialen Situation mit dem festgestellten personenbezogenen Kündigungsgrund der mangelnden fachlichen Eignung zu Lasten des Gekündigten. (T10)
TE OGH 2022-06-29 8 ObA 45/22h
Beis wie T8
TE OGH 2024-04-25 8 ObA 16/24x
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8
TE OGH 2025-03-19 9 ObA 6/25k
Beisatz wie T7; Beisatz wie T8
TE OGH 2025-06-25 9 ObA 20/25v
Beisatz wie T8
TE OGH 2025-10-21 8 ObA 21/25h
Beisatz: Hier: Betriebliche Interessen aufgrund von den Arbeitgeber beschimpfenden und herabwürdigenden Äußerungen sowie Versäumen des Dienstantritts durch den Arbeitnehmer überwiegen die (wesentliche) Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers (Einkommenseinbuße von 30 %, 6 bis 8 Monate Arbeitsplatzsuche, Sorgepflichten für Ehefrau und 2 Kinder) (T11)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051818