Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0051818

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Geschäftszahl

9ObA105/93; 9ObA270/93; 9ObA310/93; 9ObA180/95; 9ObA348/97k; 9ObA21/98y; 9ObA190/98a; 9ObA113/98b; 9ObA189/01m; 9ObA145/02t; 8ObA204/02m; 9ObA143/03z; 9ObA26/04w; 8ObA141/04z; 8ObA48/08d; 8ObA6/09d; 9ObA86/10b; 8ObA45/11t; 9ObA105/11y; 9ObA98/11v; 8ObA84/12d; 9ObA76/13m; 9ObA116/15x; 9ObA74/15w; 9ObA27/16k; 8ObA29/16x; 8ObA44/16b; 9ObA8/17t; 8ObA45/17a; 9ObA25/19w; 9ObA80/19h; 9ObA80/20k; 9ObA54/21p; 8ObA20/22g; 8ObA45/22h; 8ObA16/24x; 9ObA6/25k; 9ObA20/25v; 8ObA21/25h

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2

Rechtssatz

Steht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, dann sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und eine Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, um den Zweck des Kündigungsschutzes, nämlich Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, erfüllen zu können.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-06-09 9 ObA 105/93

TE OGH 1993-12-22 9 ObA 270/93

Auch

TE OGH 1993-12-10 9 ObA 310/93

Auch; Beisatz: Die Kündigung muss bei Gegenüberstellung der Interessen im Einzelfall objektiv als gerechte dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen. (T1)

Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2)

Veröff: EvBl 1994/18 S 98

TE OGH 1996-01-17 9 ObA 180/95

Auch

TE OGH 1998-04-01 9 ObA 348/97k

Auch; Beis wie T1

TE OGH 1998-06-10 9 ObA 21/98y

Auch; Beisatz: Bei Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. (T3)

TE OGH 1998-09-02 9 ObA 190/98a

Auch; Beisatz: Hier: Bei einem Piloten kommt der erforderlichen Vertrauensbasis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erhebliches Gewicht zu. (T4)

TE OGH 1998-10-21 9 ObA 113/98b

Beis wie T1

TE OGH 2001-12-19 9 ObA 189/01m

Auch; Beisatz: Der Kündigungsschutz steht im Spannungsverhältnis zwischen der Fürsorgepflicht, die eine weitgehende Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen verlangt, und dem Prinzip der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit. (T5)

Beisatz: Die Abwägung zwischen der Fürsorgepflicht und der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit hat so zu erfolgen, dass die (langfristigen) Interessen des Betriebes, das heißt seiner gesunden wirtschaftlichen Basis, nicht gefährdet werden, da der Betrieb für die Belegschaft eine Existenzsicherung bildet. Der Kündigungsschutz darf nicht so praktiziert werden, dass die Lage der Belegschaft und somit des Betriebes langfristig gefährdet wird. (T6)

TE OGH 2002-06-26 9 ObA 145/02t

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2003-04-10 8 ObA 204/02m

Auch

TE OGH 2004-03-17 9 ObA 143/03z

Beisatz: Ob die Abwägung mit den Interessen eines Arbeitnehmers fortgeschrittenen Alters mit langer Betriebszugehörigkeit die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen, ist eine Frage, die von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig ist. (T7)

TE OGH 2004-06-09 9 ObA 26/04w

Beis wie T7

TE OGH 2005-01-20 8 ObA 141/04z

Beisatz: Die Abwägung der Interessen kann naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles erfolgen und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T8)

TE OGH 2008-09-02 8 ObA 48/08d

nur: Steht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, dann sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und eine Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen. (T9)

TE OGH 2009-02-23 8 ObA 6/09d

Beis ähnlich wie T1; Beis wie T8

TE OGH 2010-09-29 9 ObA 86/10b

Auch; Beis wie T8

TE OGH 2011-06-29 8 ObA 45/11t

Auch; nur T9

TE OGH 2011-08-29 9 ObA 105/11y

Vgl; Beis wie T8

TE OGH 2011-08-29 9 ObA 98/11v

Auch; Beis wie T8

TE OGH 2013-01-24 8 ObA 84/12d

Auch; Beis wie T8

TE OGH 2013-07-24 9 ObA 76/13m

Beis wie T8

TE OGH 2015-11-26 9 ObA 116/15x

TE OGH 2016-01-27 9 ObA 74/15w

Auch; Beis wie T8

TE OGH 2016-03-18 9 ObA 27/16k

Auch; Beis wie T8

TE OGH 2016-04-27 8 ObA 29/16x

Auch; Beis wie T7

TE OGH 2016-09-27 8 ObA 44/16b

Auch

TE OGH 2017-03-24 9 ObA 8/17t

Beis wie T8

TE OGH 2017-09-28 8 ObA 45/17a

Auch; Beis wie T7

TE OGH 2019-05-15 9 ObA 25/19w

Vgl auch; Beis wie T8

TE OGH 2019-07-23 9 ObA 80/19h

Beis wie T7; Beis wie T8

TE OGH 2020-09-29 9 ObA 80/20k

Vgl; Beis wie T8

TE OGH 2021-05-27 9 ObA 54/21p

Vgl; Beis wie T8

TE OGH 2022-03-30 8 ObA 20/22g

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Abwägung der durch die Kündigung erheblich beeinträchtigten sozialen Situation mit dem festgestellten personenbezogenen Kündigungsgrund der mangelnden fachlichen Eignung zu Lasten des Gekündigten. (T10)

TE OGH 2022-06-29 8 ObA 45/22h

Beis wie T8

TE OGH 2024-04-25 8 ObA 16/24x

vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8

TE OGH 2025-03-19 9 ObA 6/25k

Beisatz wie T7; Beisatz wie T8

TE OGH 2025-06-25 9 ObA 20/25v

Beisatz wie T8

TE OGH 2025-10-21 8 ObA 21/25h

Beisatz: Hier: Betriebliche Interessen aufgrund von den Arbeitgeber beschimpfenden und herabwürdigenden Äußerungen sowie Versäumen des Dienstantritts durch den Arbeitnehmer überwiegen die (wesentliche) Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers (Einkommenseinbuße von 30 %, 6 bis 8 Monate Arbeitsplatzsuche, Sorgepflichten für Ehefrau und 2 Kinder) (T11)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051818