OGH
08.06.1993
4Ob90/93; 4Ob182/03y; 9ObA104/07w
UWG §14 A1;
ZPO §226 IIB12;
Eine andere Möglichkeit, dem Verpflichteten die Umgehung des Exekutionstitels nicht übermäßig zu erleichtern, besteht darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr so einen breiten Rahmen zu geben; dabei muss der Kern der Verletzungshandlung so erfasst sein, dass unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen.
TE OGH 1993/06/08 4 Ob 90/93
TE OGH 2003/09/23 4 Ob 182/03y
Auch
TE OGH 2008/02/07 9 ObA 104/07w
Auch; nur: Eine andere Möglichkeit, dem Verpflichteten die Umgehung des Exekutionstitels nicht übermäßig zu erleichtern, besteht darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen. (T1)
RS0037567