Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.06.1993

Geschäftszahl

4Ob90/93; 4Ob182/03y; 9ObA104/07w

Norm

UWG §14 A1;

ZPO §226 IIB12;

Rechtssatz

Eine andere Möglichkeit, dem Verpflichteten die Umgehung des Exekutionstitels nicht übermäßig zu erleichtern, besteht darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr so einen breiten Rahmen zu geben; dabei muss der Kern der Verletzungshandlung so erfasst sein, dass unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/06/08 4 Ob 90/93

TE OGH 2003/09/23 4 Ob 182/03y

Auch

TE OGH 2008/02/07 9 ObA 104/07w

Auch; nur: Eine andere Möglichkeit, dem Verpflichteten die Umgehung des Exekutionstitels nicht übermäßig zu erleichtern, besteht darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen. (T1)

Rechtssatznummer

RS0037567