OGH
RS0051964
19.05.1993
9ObA102/93; 9ObA135/05a; 9ObA6/09m; 9ObA47/11v; 8ObA35/20k
AZG §14 Abs1
Liegt bei einem sogenannten "Zweiteiler - Dienst" eines Kraftfahrers, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätig ist, zwischen dem ersten und dem zweiten Teil des Dienstes eine Pause von zwei bis fünf Stunden, handelt es sich bei diesem Zeiten um keine Arbeitszeit, zumal nach den Feststellungen kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass es sich dabei um Wartezeiten während einer Einsatzzeit handelt.
TE OGH 1993-05-19 9 ObA 102/93
Veröff: DRdA 1994,53 (Spitzl) = RdW 1993,373
TE OGH 2006-09-27 9 ObA 135/05a
Auch
TE OGH 2009-12-15 9 ObA 6/09m
Auch; nur: Liegt bei einem sogenannten "Zweiteiler - Dienst" eines Kraftfahrers, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätig ist, zwischen dem ersten und dem zweiten Teil des Dienstes eine Pause von zwei bis fünf Stunden, handelt es sich bei diesem Zeiten um keine Arbeitszeit. (T1)
TE OGH 2012-04-30 9 ObA 47/11v
Vgl auch
Veröff: SZ 2012/53
TE OGH 2020-05-27 8 ObA 35/20k
Vgl; Beisatz: Hier: Eine dreistündige Pause zwischen den zwei Teilen eines geteilten Dienstes, die der Buschauffeur zu Hause verbringen und über die er nach Belieben disponieren konnte und in der er sich in keiner Weise bereithalten musste. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051964