Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0051964

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

9ObA102/93; 9ObA135/05a; 9ObA6/09m; 9ObA47/11v; 8ObA35/20k

Norm

AZG §14 Abs1

Rechtssatz

Liegt bei einem sogenannten "Zweiteiler - Dienst" eines Kraftfahrers, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätig ist, zwischen dem ersten und dem zweiten Teil des Dienstes eine Pause von zwei bis fünf Stunden, handelt es sich bei diesem Zeiten um keine Arbeitszeit, zumal nach den Feststellungen kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass es sich dabei um Wartezeiten während einer Einsatzzeit handelt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-05-19 9 ObA 102/93

Veröff: DRdA 1994,53 (Spitzl) = RdW 1993,373

TE OGH 2006-09-27 9 ObA 135/05a

Auch

TE OGH 2009-12-15 9 ObA 6/09m

Auch; nur: Liegt bei einem sogenannten "Zweiteiler - Dienst" eines Kraftfahrers, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätig ist, zwischen dem ersten und dem zweiten Teil des Dienstes eine Pause von zwei bis fünf Stunden, handelt es sich bei diesem Zeiten um keine Arbeitszeit. (T1)

TE OGH 2012-04-30 9 ObA 47/11v

Vgl auch

Veröff: SZ 2012/53

TE OGH 2020-05-27 8 ObA 35/20k

Vgl; Beisatz: Hier: Eine dreistündige Pause zwischen den zwei Teilen eines geteilten Dienstes, die der Buschauffeur zu Hause verbringen und über die er nach Belieben disponieren konnte und in der er sich in keiner Weise bereithalten musste. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051964