Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0031329

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Geschäftszahl

4Ob42/93; 4Ob97/94; 4Ob67/95; 4Ob42/97y; 4Ob20/97p; 4Ob338/97b; 4Ob309/98i; 6Ob201/98x; 4Ob232/00x; 4Ob164/01y; 4Ob227/03s; 4Ob140/06a; 4Ob50/07t; 4Ob194/07v; 6Ob274/08z; 17Ob34/08m; 4Ob159/10a; 4Ob130/10m; 4Ob117/12b; 4Ob140/14p; 10Ob86/14s; 4Ob142/24x; 10Ob17/25k

Norm

ABGB §1301

PatG 1970 §22

PatG 1970 §147

UrhG §81

UWG §1 C5a

UWG §1 C5b

UWG §1 D5a

UWG §14 C

Rechtssatz

"Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. Da der "Gehilfe" im Sinne des Paragraph 1301, ABGB eine adäquate Ursache für die Störungshandlungen eines anderen setzt, muss er auch die Tatbestände, die sein rechtswidriges Verhalten begründen, kennen, also Kenntnis vom beabsichtigten Rechtsbruch des Dritten haben oder diesen jedenfalls in Kauf nehmen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-05-18 4 Ob 42/93

TE OGH 1994-09-19 4 Ob 97/94

Beisatz: Für einen "mittelbaren Täter", der im Gegensatz zum Anstifter oder Gehilfen nicht mit Vorsatz handeln muss, sondern allein auf Grund adäquater Verursachung einer (Urheberrechtsverletzung) Rechtsverletzung zu haften hätte, ist kein Platz. (T1) Veröff: SZ 67/151

TE OGH 1995-09-18 4 Ob 67/95

nur: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. (T2); Beisatz: Die Haftung des Gehilfen nach Wettbewerbsrecht setzt weiters voraus, dass in seiner Person - abgesehen von der anderen Art seines Tatbeitrages - alle haftungsbegründenden Tatbestandselemente des betreffenden Wettbewerbsverstoßes verwirklicht werden. (T3)

TE OGH 1997-02-11 4 Ob 42/97y

nur T2; Beisatz: Dem Gehilfen müssen daher auch die die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Haupttäters begründenden Umstände bewusst sein. (T4)

TE OGH 1997-02-11 4 Ob 20/97p

nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Paragraph eins, UWG (T5)

TE OGH 1997-11-12 4 Ob 338/97b

Auch; nur T2

TE OGH 1999-01-26 4 Ob 309/98i

Auch; Beis wie T3

TE OGH 1999-03-25 6 Ob 201/98x

Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: Psychische Beihilfe bei Demonstrationsschäden. (T6); Veröff: SZ 72/55

TE OGH 2000-10-24 4 Ob 232/00x

Ähnlich

TE OGH 2001-09-12 4 Ob 164/01y

nur T2

TE OGH 2004-02-10 4 Ob 227/03s

Auch; Beisatz: Er muss - wie es Paragraph 12, StGB und Paragraph 7, VStG formulieren - zur Ausführung der Tat beitragen oder diese erleichtern. (T7)

TE OGH 2006-09-28 4 Ob 140/06a

nur T2; Beisatz: Der Gehilfe muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzt haben. (T8); Beisatz: Haftung hier verneint, wo der beklagte Optiker einer Hörgeräteakustikerin eine Tätigkeit in seinen Geschäftsräumen gestattete, die nur nach vorheriger Anzeige einer Betriebsstätte an diesem Standort zulässig gewesen wäre, jedoch nicht wusste, dass dort eine gewerberechtlich nicht erlaubte Tätigkeit ausgeübt wird. (T9)

TE OGH 2007-06-12 4 Ob 50/07t

Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Die Prüfpflicht ist auf grobe und auffällige Wettbewerbsverstöße beschränkt. (T10)

TE OGH 2008-01-22 4 Ob 194/07v

nur T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Die Rechtsprechung hält der Kenntnis der Tatumstände ein vorwerfbares Nichtkennen gleich. (T11); Beisatz: Hier: Gehilfeneigenschaft für Urheberrechtsverletzung durch filesharing verneint, weil Eltern nicht verpflichtet sind, von vornherein die Internetaktivitäten ihrer Kinder zu überwachen. (T12)

TE OGH 2009-02-19 6 Ob 274/08z

Beis wie T10; Beisatz: Der „Gehilfe" muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzt haben. (T13); Beisatz: Ohne konkreten Anlass für ein Misstrauen muss ein Unternehmer nicht damit rechnen, dass ein anderer Unternehmer fremde Daten, die ihm zufällig im Zuge einer Vertragsbeziehung (hier: als „Provider") zur Kenntnis gelangen, rechtswidrig für eigene Zwecke verwenden wird. (T14)

TE OGH 2009-02-24 17 Ob 34/08m

Auch; Beis wie T8; Beis wie T10

TE OGH 2010-10-05 4 Ob 159/10a

Auch; nur T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Seine Kenntnis, dass das Verhalten gesetzwidrig ist, ist keine Voraussetzung wettbewerbswidrigen Handelns. (T15)

TE OGH 2010-12-15 4 Ob 130/10m

Auch; Beis wie T10; Beis wie T11

TE OGH 2012-07-10 4 Ob 117/12b

Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen. (T16)

TE OGH 2014-10-21 4 Ob 140/14p

Auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2014/93

TE OGH 2015-10-22 10 Ob 86/14s

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10

TE OGH 2025-01-21 4 Ob 142/24x

Beisatz wie T1; nur T2

Beisatz: Adäquate Verursachung genügt nicht. (T17)

TE OGH 2025-06-03 10 Ob 17/25k

Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10

Beisatz: Hier: Haftung einer Beratergesellschaft als möglicher Gehilfe zur Verletzung des Paragraph 69, IO durch die vertretungsbefugten Organe der beratenen Gesellschaft. (T18)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031329