Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.05.1993

Geschäftszahl

4Ob38/93 (4Ob39/93)

Norm

UWG §2 D1;

Rechtssatz

Auf das Recycling-Verfahren beschränkte Kosten/Nutzen-Rechnungen werden der Komplexität der Entsorgung gebrauchter Konsumgüter nicht gerecht. Dem (Energie) Aufwand für das Verfahren steht als Nutzen nicht nur der Wert des wiedergewonnenen Materials, sondern auch der einer geringeren Menge an zu deponierendem Müll in Form ersparter Deponiegebühren und der nicht allein in Geld bewertbare Nutzen gegenüber, daß mit Ressourcen sparsam umgegangen wird, daß sie genützt und nicht weggeworfen werden. Die Höhe des Energieaufwandes allein ist daher für den ökologischen Wert eines Recycling-Verfahrens nicht bestimmend.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/05/18 4 Ob 38/93

Rechtssatznummer

RS0078207