Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0010358

Entscheidungsdatum

15.06.2016

Geschäftszahl

4Ob29/93; 4Ob48/14h; 4Ob81/16i

Norm

ABGB §354

ABGB §879 BIIo

ABGB §879 BIIm

UWG §1 C5d

Rechtssatz

Dem Geschäftsinhaber steht einerseits das Hausrecht zu, anderseits ist er auch verpflichtet, die Regeln des lauteren Wettbewerbs einzuhalten. Zu deren Überprüfung sind Testkäufe und Testbeobachtungen unerläßlich; der Geschäftsinhaber muß sie im Interesse eines lauteren Wettbewerb trotz seines Hausrechts dulden, kann sie aber seines Geschäftes verweisen, wenn sie durch ihr Verhalten den normalen Geschäftsablauf stören, ( mit ausführlicher Stellungnahme zum Umfang des Hausrechtes im Ob-Akt (51) ).

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-03-09 4 Ob 29/93

TE OGH 2014-04-23 4 Ob 48/14h

Auch; Bem: Siehe RS0129446. (T1); Veröff: SZ 2014/39

TE OGH 2016-06-15 4 Ob 81/16i

Beisatz: Hier: Systematisch ausforschende Tätigkeit, die den Geschäftsbetrieb stört, nicht geduldet werden muss und den Anspruch auf Verhängung eines Betretungsverbots rechtfertigt, vertretbar angenommen. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010358