OGH
RS0010358
15.06.2016
4Ob29/93; 4Ob48/14h; 4Ob81/16i
ABGB §354
ABGB §879 BIIo
ABGB §879 BIIm
UWG §1 C5d
Dem Geschäftsinhaber steht einerseits das Hausrecht zu, anderseits ist er auch verpflichtet, die Regeln des lauteren Wettbewerbs einzuhalten. Zu deren Überprüfung sind Testkäufe und Testbeobachtungen unerläßlich; der Geschäftsinhaber muß sie im Interesse eines lauteren Wettbewerb trotz seines Hausrechts dulden, kann sie aber seines Geschäftes verweisen, wenn sie durch ihr Verhalten den normalen Geschäftsablauf stören, ( mit ausführlicher Stellungnahme zum Umfang des Hausrechtes im Ob-Akt (51) ).
TE OGH 1993-03-09 4 Ob 29/93
TE OGH 2014-04-23 4 Ob 48/14h
Auch; Bem: Siehe RS0129446. (T1); Veröff: SZ 2014/39
TE OGH 2016-06-15 4 Ob 81/16i
Beisatz: Hier: Systematisch ausforschende Tätigkeit, die den Geschäftsbetrieb stört, nicht geduldet werden muss und den Anspruch auf Verhängung eines Betretungsverbots rechtfertigt, vertretbar angenommen. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010358