Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0010362

Entscheidungsdatum

18.05.1993

Geschäftszahl

4Ob28/93; 4Ob1/13w; 4Ob48/14h

Norm

ABGB §354; ABGB §879 BIIo; ABGB §879 BIIm; UWG §1 C5d

Rechtssatz

Das Hausrecht aus wettbewerbsrechtlichen Gründen eingeschränkt. Wer ein Ladengeschäft eröffnet, bringt für den allgemeinen Verkehr zum Ausdruck, daß er grundsätzlich an jeden Kunden Waren verkaufen will. Zu welchem Zweck der Kunde die Ware kauft, ist dabei ohne Belang. Ein Unternehmer, der seine Geschäftsräume dem allgemeinen Verkehr eröffnet hat, kann sich daher legitimen Kontrollmaßnahmen nicht durch Berufung auf seine Hausrecht entziehen, (mit ausführlicher Stellungnahme zum Umfang des Hausrechtes im Ob-Akt (51)).

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-05-18 4 Ob 28/93

Veröff: SZ 66/65

TE OGH 2013-02-12 4 Ob 1/13w

Vgl auch; Beisatz: Hier wurde eine Werbung im Geschäftslokal eines Konkurrenten als Verletzung des Hausrechts und damit als Wettbewerbsverstoß iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG angesehen (siehe auch RS0128619). (T1); Veröff: SZ 2013/16

TE OGH 2014-04-23 4 Ob 48/14h

Vgl aber; Beisatz: Der Inhaber eines Gastgewerbebetriebs kann einer Privatperson unter Berufung auf das Hausrecht das Betreten seines Lokals untersagen, wenn diese Person das Lokal als „Rauchersheriff“ aufgesucht hat, um die Einhaltung der Nichtraucherschutzvorschriften zu kontrollieren und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Person Speisen und Getränke konsumiert hat, um für ihre Kontrollen eine gewisse Zeit im Lokal bleiben zu können. (T2)

Bem: Siehe RS0129446. (T3); Veröff: SZ 2014/39

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010362