OGH
RS0016270
27.06.2024
1Ob550/93; 6Ob233/97a; 8Ob97/00y; 4Ob202/08x; 4Ob96/16w; 2Ob230/17p; 4Ob180/19b; 5Ob200/23g
ABGB §872
ABGB §1167
Begehrt der Besteller die Verbesserung eines durch Verletzung der vorvertraglichen Warnpflicht des Unternehmers ausgelösten Mangels, überschreitet er mit diesem Verlangen die Grenzen des Vertrags, müsste doch mit der Verbesserung im Detail ein anderes bzw umfangreicheres Werk hergestellt werden. Der Verbesserungsanspruch muss daran aber nicht scheitern, doch bedarf die begehrte Änderung des Vertragsgegenstandes einer auf Rechtsgestaltung abzielenden irrtumsrechtlichen Erklärung (Vertragsanpassung).
TE OGH 1993-05-11 1 Ob 550/93
Veröff: JBl 1994,174 (Gruber)
TE OGH 1997-10-29 6 Ob 233/97a
TE OGH 2000-06-29 8 Ob 97/00y
Veröff: SZ 73/109
TE OGH 2009-01-20 4 Ob 202/08x
Vgl; Beisatz: Voraussetzung für die Annahme einer Warnpflichtverletzung ist nach Paragraph 1168 a, ABGB das Misslingen des Werks. Das letztlich erbrachte Werk entsprach jedoch einer nachträglichen Vereinbarung zwischen den Streitteilen und war somit vertragskonform. Allfällige bautechnische Mängel, die mit dieser nachträglichen Vereinbarung verbunden sein mögen, könnten daher nur im Weg einer Irrtumsanfechtung geltend gemacht werden. (T1)
TE OGH 2016-06-15 4 Ob 96/16w
Auch; Beisatz: Sogenannter „widersprüchlicher Vertrag“. (T2)
Beisatz: Ein widersprüchlicher Vertrag liegt nicht vor, wenn zwar die Leistungsbeschreibung einander ausschließende funktionale und konstruktive Vorgaben enthält, die Vertragsauslegung jedoch ergibt, dass es dem Besteller ausschließlich auf die Funktionalität ankommt. (T3)
TE OGH 2018-04-25 2 Ob 230/17p
Vgl auch; Veröff: SZ 2018/29
TE OGH 2020-02-21 4 Ob 180/19b
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der Verbesserungsanspruch bei einem widersprüchlichen Vertrag setzt dessen irrtumsrechtliche Anpassung voraus. (T4)
TE OGH 2024-06-27 5 Ob 200/23g
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016270