Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0016908

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

1Ob538/93; 3Ob146/99p; 4Ob112/04f; 7Ob216/05y; 4Ob227/06w; 4Ob5/08a; 6Ob253/07k; 6Ob241/07w; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob104/09a; 6Ob212/09h; 7Ob15/10x; 6Ob220/09k; 7Ob266/09g; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 2Ob1/09z; 2Ob73/10i; 7Ob173/10g; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 7Ob22/12d; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 2Ob20/14a; 3Ob109/14x; 7Ob73/15h; 1Ob222/15a; 5Ob87/15b; 6Ob13/16d; 6Ob45/16k; 9Ob14/17z; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 3Ob148/17m; 9Ob8/18v; 9Ob73/17a; 1Ob57/18s; 7Ob242/18s; 1Ob124/18v; 1Ob75/19i; 10Ob106/18p; 6Ob124/20h; 5Ob15/20x; 3Ob202/20g; 3Ob179/20z; 1Ob201/20w; 2Ob109/21z; 8Ob125/21x; 4Ob62/22d; 4Ob59/22p; 2Ob139/22p; 6Ob62/22v; 10Ob53/22z; 9Ob106/22m; 8Ob80/22f; 5Ob169/22x; 7Ob13/23x; 4Ob232/22d; 9Ob94/22x; 1Ob47/23b; 4Ob207/22b; 9Ob18/23x; 4Ob74/22v; 8Ob171/22p; 6Ob205/23z; 9Ob4/23p; 8Ob6/24a; 9Ob34/24a; 7Ob51/24m; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 7Ob105/24b; 9Ob68/24a; 9Ob116/24k; 7Ob169/24i; 3Ob45/25a; 2Ob52/25y; 1Ob177/24x; 9Ob19/25x; 5Ob162/25x; 9ObA15/26k; 7Ob111/25m; 6Ob67/25h; 2Ob202/25g; 8Ob141/25f; 9Ob123/25s; 7Ob176/24v

Norm

ABGB §879 Abs3

Rechtssatz

Die Ausnahme von der im Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben, so dass vor allem auch die im dispositiven Recht geregelten Fragen bei der Hauptleistung, also vor allem Ort und Zeit der Vertragserfüllung, nicht unter diese Ausnahme fallen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-05-11 1 Ob 538/93

Veröff: ÖBA 1994,236

TE OGH 2000-05-24 3 Ob 146/99p

nur: Die Ausnahme von der im Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben. (T1)

Beisatz: Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln, fallen unter Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T2)

TE OGH 2004-08-18 4 Ob 112/04f

Beisatz: Verfallsklauseln fallen daher nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T3); Veröff: SZ 2004/125

TE OGH 2005-10-19 7 Ob 216/05y

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2007-03-20 4 Ob 227/06w

Auch; nur T1; Beisatz: Die Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist zwar eng auszulegen, die Beschreibung der Leistung selbst fällt aber jedenfalls darunter (hier: Netzabdeckung bei Mobiltelefonnetz). (T4); Veröff: SZ 2007/38

TE OGH 2008-03-11 4 Ob 5/08a

TE OGH 2008-08-07 6 Ob 253/07k

Beisatz: Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen. (T5)

Beisatz: In AGB enthaltene Entgeltklauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, schränken das eigentliche Leistungsversprechen ein, verändern es oder höhlen es aus und unterliegen der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T6)

TE OGH 2008-12-17 6 Ob 241/07w

nur T1; Beisatz: Die Regelung der bei Unterlassung der Kündigung eintretenden automatischen Vertragsfortsetzung betrifft keinen Hauptpunkt und unterliegt der Inhaltskontrolle. (T7)

TE OGH 2009-04-16 2 Ob 137/08y

Auch

TE OGH 2009-05-19 3 Ob 12/09z

nur T1; Beisatz: Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle. (T8)

Beis wie T6; Beisatz: Die Klausel in AGB in Finanzierungsleasingverträgen des Inhalts: „Kann eine Übergabe/Übernahme aus anderen Gründen als infolge des Annahmeverzugs des LN nicht innerhalb einer üblichen Frist erfolgen, ist die HSL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der LN hat in diesem Fall der HSL alle Aufwendungen samt Zinsen und Spesen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung des Vertrages, insbesondere aus Leistungen an Dritte, entstanden sind oder noch entstehen." verstößt gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T9)

Beisatz: Die Klausel in AGB in Finanzierungsleasingverträgen des Inhalts: „Die HSL haftet weder für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des LO, noch für Schäden aus dessen Gebrauch. Mit der Übernahme gilt das LO als vom LN in jeder Hinsicht genehmigt. Der LN tritt in alle Rechte und Pflichten hinsichtlich Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung anstelle der HSL gegenüber die Lieferfirma ein und hält die HSL in allen diesen Punkten schad- und klaglos. Im Fall der erfolgten Abtretung solcher Ansprüche darf der LN das Recht auf Rücktritt und auf Wandlung von Verträgen mit Dritten erst nach schriftlicher Zustimmung des HSL ausüben. Soweit dem Leasingnehmer als Konsument - insbesondere durch Paragraph 8 und 9 KSchG - unabdingbare Rechte eingeräumt werden, bleiben diese unberührt." verstößt wegen Aushöhlung der Verschaffungspflicht des Leasinggebers gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T10)

TE OGH 2009-09-30 9 Ob 81/08i

Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T11)

TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v

Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T12)

TE OGH 2009-11-17 1 Ob 131/09k

Beis wie T8; Beis wie T12; Veröff: SZ 2009/151

TE OGH, AUSL EGMR 2009-10-13 5 Ob 138/09v

Beisatz: Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln (zB in welcher Form eine Preisanpassung bei geänderten Marktverhältnissen erfolgt), fallen nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB fallen. (T13)

Bem: Hier: Zinsanpassungsklausel betreffend die Verzinsung von Spareinlagen. (T14)

Veröff: SZ 2009/139

TE OGH 2009-09-18 6 Ob 104/09a

Beisatz: Die „Ausmalverpflichtung" bei Beendigung des Mietverhältnisses stellt in diesem Sinne jedenfalls keine Hauptleistung dar. (T15)

TE OGH 2009-12-17 6 Ob 212/09h

Vgl; Beisatz: Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypische Leistung generell näher umschreiben, fallen nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle. (T16)

Bem: Hier: Die AGB-Klausel in einem Bürgschaftsformular eines Kreditunternehmens mit dem Inhalt: „Dies gilt auch, falls Zinsen, Kosten und Gebühren durch Saldierung zur Hauptsache geworden sind ...". (T17)

TE OGH 2010-03-17 7 Ob 15/10x

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Klausel des Inhalts: „Für die einzelnen Zinsperioden kommen folgende Zinssätze zur Anwendung:

Für die Zinsperioden vom 28. September 2006 bis 28. September 2007:

Zinssatz der Vorperiode *140 % minus EURIBOR Zinssatz ...

Für die Zinsperioden vom 28. September 2012 bis 28. September 2015:

Zinssatz der Vorperiode *200 % minus EURIBOR Zinssatz“

[jeweiliges Abstellen auf den Zinssatz der Vorperiode] widerspricht Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil ein einmal erreichter Zinssatz von 0 % ungeachtet jeder weiteren Entwicklung des EURIBOR bis zum Ende der Laufzeit des Snowball Bond römisch zehn festgeschrieben wird. (T18)

TE OGH 2010-05-19 6 Ob 220/09k

Auch; Beisatz: Die Laufzeit der Anleihe ist nicht Hauptleistungspflicht, sondern lediglich Nebenverpflichtung. (T19)

Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen. (T20)

TE OGH 2010-04-21 7 Ob 266/09g

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/39

TE OGH 2010-06-24 6 Ob 100/10i

Beisatz: Hier: Die Vereinbarung der Möglichkeit einer einseitig anordenbaren Verlängerung der Gewährleistungs- bzw Garantiefristen betrifft keinen Hauptpunkt. (T21)

TE OGH 2010-07-06 1 Ob 105/10p

Beis wie T8; Beisatz: Was eine Haupt‑ bzw Nebenleistung eines Vertrags ist, der auf Basis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern abgeschlossen wurde, ist nach objektiven Kriterien und nicht nach den allfälligen Vorstellungen des Verwenders der Formblätter oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen. (T22)

TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z

Auch; Beisatz: Eine Bestimmung, die nur Bedingungen (Verzug mit der Rückstellung; Verlangen des Leasinggebers) und Modalitäten („umgehend“) der Leistungserbringung regelt, ist der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht entzogen (Klausel 29). (T23)

Veröff: SZ 2010/41

TE OGH 2010-12-22 2 Ob 73/10i

nur: Die Ausnahme von der im Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen. (T24)

Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Überwälzung unbestimmter Erhaltungsarbeiten auf den Mieter ist als Nebenbestimmung und nicht als Hauptleistung zu qualifizieren. (T25)

TE OGH 2011-05-11 7 Ob 173/10g

Beis wie T12

TE OGH 2011-12-21 7 Ob 216/11g

Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf Paragraph 6, Absatz 3, VersVG. (T25a)

TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x

Auch; nur T24; Beis wie T8; Beis wie T15; Vgl Beis wie T25; Beisatz: Anders als bei Vertragsgestaltungen, bei welchen umfangreiche Investitionsverpflichtungen des Mieters als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung vereinbart werden vergleiche etwa 3 Ob 633/85) ist die Vereinbarung von „Endausmalpflichten“ und vergleichbaren „Endrenovierungspflichten“ trotz deren „funktionellen“ Entgeltcharakters als Vereinbarung Nebenleistungen zu qualifizieren, welche der Inhaltskontrolle iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliegt. (T26)

Veröff: SZ 2012/20

TE OGH 2012-06-28 7 Ob 22/12d

Beisatz: Dies gilt auch für eine in AGB enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist (7 Ob 75/11x mwN). (T27)

Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers. (T28)

TE OGH 2013-01-23 7 Ob 201/12b

Auch Beis wie T5; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T29)

Veröff: SZ 2013/5

TE OGH 2012-12-17 4 Ob 164/12i

Auch; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Frage der gröblichen Benachteiligung einer Klausel betreffend ungenutzte Flüge im Rahmen eines Kombinationsangebots. (T30)

TE OGH 2013-04-11 1 Ob 210/12g

nur T1; Ähnlich Beis wie T5; Beis wie T8

TE OGH 2014-12-18 2 Ob 20/14a

Auch; Beis wie T25

TE OGH 2015-03-18 3 Ob 109/14x

Auch

TE OGH 2015-07-02 7 Ob 73/15h

Beis wie T23; Beisatz: Hier: Zahlungsmodalitäten in einem Seminarvertrag, der im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Vorsorgekonzepts, dem eine kapitalbildende Lebensversicherung zugrunde liegt, abgeschlossen wurde. (T31)

TE OGH 2015-12-22 1 Ob 222/15a

TE OGH 2016-03-22 5 Ob 87/15b

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8

TE OGH 2016-03-30 6 Ob 13/16d

auch; nur T24

Beisatz: Unter die Ausnahme des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB fallen nur die „Hauptpunkte“, also die essentialia negotii. Nicht jede Vertragsbestimmung, die die Leistung oder das Entgelt betrifft, ist aufgrund dieses Umstands von der Inhaltskontrolle ausgenommen, sondern lediglich die individuelle ziffernmäßige Umschreibung der Hauptleistungen. Kontrollfähig bleiben hingegen allgemeine Umschreibungen, welche zB weitere Details der Preisberechnung betreffen. (T32)

Beisatz: Für die Kontrollunterworfenheit einer Klausel ist nicht maßgeblich, ob diese vom dispositiven Recht abweicht oder nicht. Dieser Umstand hat vielmehr nur für die Beurteilung Bedeutung, ob die Klausel gröblich benachteiligend ist. (T33)

Beisatz: Hier: Kreditbearbeitungsentgelt einer Bank als kontrollfreie Hauptleistungspflicht. (T34)

Anmerkung, Veröff: SZ 2016/41

TE OGH 2016-05-30 6 Ob 45/16k

Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Klausel eines Wettanbieters, die eine nachträgliche Stornierung bereits angenommener Wetten und damit ein einseitiges Rücktrittsrecht ermöglicht, fällt nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle. (T35)

TE OGH 2017-05-24 9 Ob 14/17z

nur T24; Beis wie T32; Beis ähnlich wie T2;

Beisatz: Die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit, sich durch die Entgegennahme von Telefongesprächen Gutschriften zu erwerben ist kein Teil der Hauptleistung. (T36)

Beisatz: Einzelheiten über die Berechnung des Entgelts und über das Gegenrechnen von Guthaben gehören zu den Modalitäten der Preisberechnung. (T37)

Veröff: SZ 2017/62

TE OGH 2017-08-24 4 Ob 110/17f

Auch; nur T1; Beis wie T5

TE OGH 2017-08-24 4 Ob 143/17h

Auch; Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T38)

TE OGH 2018-02-21 3 Ob 148/17m

Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T32

TE OGH 2018-04-25 9 Ob 8/18v

nur T24; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10

TE OGH 2018-04-25 9 Ob 73/17a

Beis wie T5; Beis wie T13

TE OGH 2018-05-29 1 Ob 57/18s

Beis wie T5; Beis wie T8

TE OGH 2019-02-27 7 Ob 242/18s

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8

TE OGH 2019-04-03 1 Ob 124/18v

Beis wie T5; Beis wie T8

TE OGH 2019-06-25 1 Ob 75/19i

nur T1; Beis wie T5; Beis wie T32

TE OGH 2019-09-13 10 Ob 106/18p

Beis wie T3; Beis wie T5

TE OGH 2020-09-15 6 Ob 124/20h

Vgl

TE OGH 2020-10-22 5 Ob 15/20x

Beis wie T6; Beis wie T32

TE OGH 2021-01-20 3 Ob 202/20g

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T32

TE OGH 2021-02-25 3 Ob 179/20z

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T27

TE OGH 2021-05-18 1 Ob 201/20w

Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 2]. (T39)

TE OGH 2021-08-05 2 Ob 109/21z

Beis wie T5; Beis wie T8

TE OGH 2022-01-25 8 Ob 125/21x

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Klausel betreffend Zinsenrückrechnung bei Bausparverträgen (Klausel 4). (T40)

TE OGH 2022-10-18 4 Ob 62/22d

Beis wie T5; Beis wie T6; vergleiche auch Beis wie T8; Beis wie T16; Beis wie T32

TE OGH 2022-10-18 4 Ob 59/22p

Beis wie T5; Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T8; Vgl auch Beis wie T16; Vgl auch Beis wie T32

TE OGH 2022-11-22 2 Ob 139/22p

Beis wie T5; Beis wie T6; vergleiche auch Beis wie T8; Beis wie T16; Beis wie T32

TE OGH 2022-11-18 6 Ob 62/22v

Beis wie T5; Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T8; Vgl auch Beis wie T16; Vgl auch Beis wie T32

TE OGH 2022-11-22 10 Ob 53/22z

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T16; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Beurteilung einer Klausel in einem Fitnessstudiovertrag, die eine einer Chipgebühr ähnliche Zutrittsgebühr vorsieht, als nichtig. (T41)

TE OGH 2023-01-24 9 Ob 106/22m

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T8; Vgl auch Beis wie T16; Vgl auch Beis wie T32

TE OGH 2023-02-23 8 Ob 80/22f

vgl; Beisatz wie T8

Beisatz: Hier: Klausel in einem Fitnessstudiovertrag, die eine Verwaltungspauschale, Chipgebühr und halbjährliche Servicepauschale neben dem monatlichen Mitgliedsbeitrag vorsieht. (T42)

TE OGH 2023-04-18 5 Ob 169/22x

Beisatz wie T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T16

Beisatz: Hier: Servicepauschale Fitnesscenter (T43)

TE OGH 2023-03-22 7 Ob 13/23x

Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T16; Beisatz wie T24; Beisatz wie T32

Beisatz: Eine Klausel, die dem Versicherungsnehmer ein Rentenwahlrecht anstelle der grundsätzlich vereinbarten einmaligen Kapitalabfindung einräumt und die Rechnungsgrundlagen dieser Rente regelt, betrifft nicht die Hauptleistung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags mit Rentenwahlrecht. (T44)

TE OGH 2023-04-25 4 Ob 232/22d

Beisatz: Hier: aufladbare Gutscheinkarten: Die Rücktausch- und Bereithaltungspflichten sind Nebenpflichten, die der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zugänglich sind. (T45)

TE OGH 2023-04-27 9 Ob 94/22x

Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T43

TE OGH 2023-04-25 1 Ob 47/23b

nur T1; Beisatz wie T7

TE OGH 2023-04-25 4 Ob 207/22b

Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T45

TE OGH 2023-09-27 9 Ob 18/23x

Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

Beisatz: Dieser Rechtsprechung liegt die Wertung zugrunde, dass die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten in AGB, denen keine konkreten Zusatzleistungen oder konkrete Kosten gegenüberstehen, die also bloß eine in die AGB „verschobene“ Entgeltverrechnung für ohnehin mit der Erfüllung der Hauptleistung üblicherweise verbundenen Aufwendungen darstellt, gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist. (T46)

Beisatz: Hier: Klausel in Pauschalreisevertrag, die Abgeltung bei Buchung für stärkste Reisezeit ("Peak Week-Zuschlag") und für Müllentsorgung ("Green-Beitrag") vorsieht. (T47)

TE OGH 2023-10-17 4 Ob 74/22v

Beisatz: Hier: Kontoführungentgelt bei Bausparvertrag unterliegt der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T48)

TE OGH 2023-11-17 8 Ob 171/22p

vgl; Beisatz wie T43

TE OGH 2023-12-20 6 Ob 205/23z

vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag, die eine Änderung bzw den Ausfall von Leistungen regelt. (T49)

TE OGH 2024-01-24 9 Ob 4/23p

Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T25

Beisatz wie T32: Hier: Zur Überwälzung von Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten in Mietverhältsnissen im Teilanwendungsbereich (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG) (T50)

TE OGH 2024-03-22 8 Ob 6/24a

Beisatz: Zur Kontrollunterworfenheit von Wertsicherungsvereinbarungen in Bestandverträgen. (T51)

TE OGH 2024-04-24 9 Ob 34/24a

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8

Beisatz: Hier: Klausel zu Servicegebühr von "max. € 2,-". Dabei handelt es sich um kein Zusatzentgelt, das das eigene Leistungsversprechen einschränkt, verändert oder aushöhlt. Nach den Feststellungen wird hier ein Gesamtpreis vereinbart, der die gegenständliche Servicegebühr bereits beinhaltet und vor Abgabe der Bestellung konkret ausgewiesen wird. (T52)

TE OGH 2024-06-19 7 Ob 51/24m

vgl; Beisatz wie T44

TE OGH 2024-06-25 4 Ob 102/23p

Beisatz wie T3; Beisatz wie T5

TE OGH 2024-05-23 4 Ob 196/23m

nur: Die Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist dabei möglichst eng zu verstehen. (T53)

TE OGH 2024-08-28 7 Ob 105/24b

vgl; Beisatz: Hier: Fondsgebundene Lebensversicherung mit individuellem Asset Liability Modeling. (T54)

TE OGH 2024-10-23 9 Ob 68/24a

Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

TE OGH 2025-02-13 9 Ob 116/24k

Beisatz wie T5; Beisatz wie T8

Beisatz: Bei einer Servicegebühr, die bei einer Essensbestellung auf einer Lieferplattform anfällt, handelt es sich um das von dem Betreiber der Plattform dem Kunden verrechnete Entgelt für ihre (Haupt-)Leistung, nämlich die Vermittlung des Vertrags zwischen dem Partnerbetrieb und dem Kunden unter Verwendung der dafür zur Verfügung gestellten Plattform. (T55)

TE OGH 2025-02-19 7 Ob 169/24i

Beisatz wie T2; nur T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T16; Beisatz wie T24; Beisatz wie T32

Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen und der Ausstellung einer Löschungsquittung. (T56)

TE OGH 2025-07-23 3 Ob 45/25a

Beisatz: Eine Regelung, die die Zinsen für eine Spareinlage jeweils in fixen Prozentsätzen für einen bestimmten Anfangszeitraum und die Zeit danach festlegt, betrifft im Gegensatz zu einer Zinsanpassungsklausel die Festlegung einer Hauptleistungspflicht. (T57); Beisatz wie T5; Beisatz wie T3

TE OGH 2025-10-23 2 Ob 52/25y

Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

Beisatz: Die Vereinbarung von Bearbeitungsspesen in einem Kreditvertrag unterliegt auf der Grundlage, dass Zusatzentgelte, die nicht der Abgeltung einer nur im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung dienen, sondern die Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen und das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T58)

TE OGH 2025-11-11 1 Ob 177/24x

nur T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T16; Beisatz wie T32

Beisatz: Hier: Klauseln in einem Kreditvertrag - Verbandsverfahren (T59)

TE OGH 2026-02-19 9 Ob 19/25x

Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

TE OGH 2026-01-29 5 Ob 162/25x

Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2

Beisatz: Hier: Preisänderungsklausel in einem Stromliefervertrag zwischen zwei Unternehmern. (T60)

TE OGH 2026-03-18 9 ObA 15/26k

Beisatz wie T5; Beisatz wie T32

TE OGH 2026-02-25 7 Ob 111/25m

Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T16; Beisatz wie T24; Beisatz wie T32; Beisatz wie T56; Beisatz wie T59

TE OGH 2026-03-18 6 Ob 67/25h

Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

Beisatz: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der der Mieter die mit der Errichtung des Mietvertrags verbundene Bearbeitungsgebühr trägt. Die Klausel verstößt gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil die Beklagte nicht darlegt, welche konkreten Kosten dem Zusatzentgelt gegenüberstehen. (T61)

TE OGH 2026-02-26 2 Ob 202/25g

Beisatz: Hier: Klausel einer Fluglinie zu Umbuchungsgebühren. (T62)

TE OGH 2026-06-24 8 Ob 141/25f

Beisatz wie T58

TE OGH 2026-04-23 9 Ob 123/25s

Beisatz wie T51

TE OGH 2026-04-15 7 Ob 176/24v

Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T16; Beisatz wie T24; Beisatz wie T27; Beisatz wie T32

Beisatz: Hier: Klauseln einer Aktiengesellschaft, die nach ihren Statuten Feriendörfer, Apartmentanlagen, Hotels und ähnliche Einrichtungen erstellt, erwirbt, mietet, verwaltet und betreibt, um diese in erster Linie ihren Aktionären und Partnern zu möglichst vorteilhaften Konditionen zur Verfügung zu stellen. (T63)

Beisatz: Hier: Klausel über den Verfall von "Wohnpunkten" nach fünf Jahren. (T64)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016908