OGH
RS0016906
11.05.1993
1Ob538/93; 1Ob566/93; 8Ob31/05z; 8Ob96/18b; 8Ob73/21z
ABGB §879 Abs3 E; ABGB §1353; ABGB §1363
Die im Vertragsformblatt über die Bürgschaftserklärung enthaltene Vertragsbestimmung, die Kreditgeberin sei berechtigt, dem Kreditnehmer auch ohne Wissen des Bürgen Stundungen oder Laufzeitverlängerungen zu gewähren, betrifft zwar nicht die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten, bedeutet aber im Regelfall keine gröbliche Benachteiligung des Bürgen.
TE OGH 1993-05-11 1 Ob 538/93
Veröff: ÖBA 1994,236
TE OGH 1993-06-22 1 Ob 566/93
Auch
TE OGH 2005-05-04 8 Ob 31/05z
Auch; Beisatz: Bürgschaftsverträgen, die auf die Besicherung eines Kontokorrentkredites abzielen, ist eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit nahezu immanent. Sie ist folglich nicht gröblich benachteiligend. Darüber hinaus wird der Nachteil des Bürgen dadurch relativiert, dass er sich bei einer auf unbestimmte Zeit übernommenen Kreditbürgschaft von diesem Haftungsverhältnis unter Umständen einseitig lösen kann. (T1); Veröff: SZ 2005/66
TE OGH 2019-01-25 8 Ob 96/18b
Auch; Beisatz: Bürgschaftsverträgen, die auf die Besicherung eines Kontokorrentkredits abzielen, ist eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit nahezu immanent. (T2)
TE OGH 2021-11-29 8 Ob 73/21z
Vgl; Beisatz: Hier: Bürgschaftsverträgen, die auf die Besicherung eines Kontokorrentkredites abzielen, ist eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit nahezu immanent. Sie ist folglich nicht gröblich benachteiligend. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016906