Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0016906

Entscheidungsdatum

11.05.1993

Geschäftszahl

1Ob538/93; 1Ob566/93; 8Ob31/05z; 8Ob96/18b; 8Ob73/21z

Norm

ABGB §879 Abs3 E; ABGB §1353; ABGB §1363

Rechtssatz

Die im Vertragsformblatt über die Bürgschaftserklärung enthaltene Vertragsbestimmung, die Kreditgeberin sei berechtigt, dem Kreditnehmer auch ohne Wissen des Bürgen Stundungen oder Laufzeitverlängerungen zu gewähren, betrifft zwar nicht die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten, bedeutet aber im Regelfall keine gröbliche Benachteiligung des Bürgen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-05-11 1 Ob 538/93

Veröff: ÖBA 1994,236

TE OGH 1993-06-22 1 Ob 566/93

Auch

TE OGH 2005-05-04 8 Ob 31/05z

Auch; Beisatz: Bürgschaftsverträgen, die auf die Besicherung eines Kontokorrentkredites abzielen, ist eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit nahezu immanent. Sie ist folglich nicht gröblich benachteiligend. Darüber hinaus wird der Nachteil des Bürgen dadurch relativiert, dass er sich bei einer auf unbestimmte Zeit übernommenen Kreditbürgschaft von diesem Haftungsverhältnis unter Umständen einseitig lösen kann. (T1); Veröff: SZ 2005/66

TE OGH 2019-01-25 8 Ob 96/18b

Auch; Beisatz: Bürgschaftsverträgen, die auf die Besicherung eines Kontokorrentkredits abzielen, ist eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit nahezu immanent. (T2)

TE OGH 2021-11-29 8 Ob 73/21z

Vgl; Beisatz: Hier: Bürgschaftsverträgen, die auf die Besicherung eines Kontokorrentkredites abzielen, ist eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit nahezu immanent. Sie ist folglich nicht gröblich benachteiligend. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016906