Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0094153

Entscheidungsdatum

01.07.2026

Geschäftszahl

14Os41/93; 11Os157/96; 14Os103/06p; 15Os117/13i; 12Os82/17a; 12Os17/20x; 12Os130/20i; 12Os17/21y; 12Os49/26m

Norm

StGB §142 C

Rechtssatz

Eine "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" im Sinne des Paragraph 142, Absatz eins, StGB setzt eine wörtliche Bekundung gegenüber dem Opfer nicht voraus; vielmehr kann ein dem in Rede stehenden normativen Begriff entsprechendes Verhalten in den verschiedensten Formen - auch ohne direkte mündliche Äußerung, etwa in einer Gebärde - zum Ausdruck kommen, sofern beim hievon Betroffenen (ausgehend von den Empfindungen eines Durchschnittsmenschen) der Eindruck entsteht, der Täter könne das angedrohte - gegen das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit - gerichtete Übel auch unmittelbar verwirklichen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-04-27 14 Os 41/93

TE OGH 1996-12-17 11 Os 157/96

Ähnlich

TE OGH 2006-10-10 14 Os 103/06p

Ähnlich; Beisatz: Drohungen kann nach den Tatumständen etwa auch im drohenden „Umzingeln" des Opfers zum Ausdruck kommen. (T1)

TE OGH 2013-08-21 15 Os 117/13i

Auch; Beisatz: Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) ist durch das Vorhalten einer Schusswaffe gegen eine Bankangestellte und das mehrmalige Schlagen mit dem Pistolengriff gegen das Kassenpult gegeben. (T2)

Beisatz: Hier: Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB. (T3)

TE OGH 2017-09-21 12 Os 82/17a

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2020-03-24 12 Os 17/20x

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 2020-12-16 12 Os 130/20i

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 2021-03-25 12 Os 17/21y

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 2026-07-01 12 Os 49/26m

vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094153