OGH
RS0094153
01.07.2026
14Os41/93; 11Os157/96; 14Os103/06p; 15Os117/13i; 12Os82/17a; 12Os17/20x; 12Os130/20i; 12Os17/21y; 12Os49/26m
StGB §142 C
Eine "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" im Sinne des Paragraph 142, Absatz eins, StGB setzt eine wörtliche Bekundung gegenüber dem Opfer nicht voraus; vielmehr kann ein dem in Rede stehenden normativen Begriff entsprechendes Verhalten in den verschiedensten Formen - auch ohne direkte mündliche Äußerung, etwa in einer Gebärde - zum Ausdruck kommen, sofern beim hievon Betroffenen (ausgehend von den Empfindungen eines Durchschnittsmenschen) der Eindruck entsteht, der Täter könne das angedrohte - gegen das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit - gerichtete Übel auch unmittelbar verwirklichen.
TE OGH 1993-04-27 14 Os 41/93
TE OGH 1996-12-17 11 Os 157/96
Ähnlich
TE OGH 2006-10-10 14 Os 103/06p
Ähnlich; Beisatz: Drohungen kann nach den Tatumständen etwa auch im drohenden „Umzingeln" des Opfers zum Ausdruck kommen. (T1)
TE OGH 2013-08-21 15 Os 117/13i
Auch; Beisatz: Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) ist durch das Vorhalten einer Schusswaffe gegen eine Bankangestellte und das mehrmalige Schlagen mit dem Pistolengriff gegen das Kassenpult gegeben. (T2)
Beisatz: Hier: Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB. (T3)
TE OGH 2017-09-21 12 Os 82/17a
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2020-03-24 12 Os 17/20x
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2020-12-16 12 Os 130/20i
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2021-03-25 12 Os 17/21y
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2026-07-01 12 Os 49/26m
vgl; Beisatz wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094153