OGH
RS0084679
28.07.2020
10ObS73/93; 10ObS264/95; 10ObS2141/96t; 10ObS155/00t; 10ObS50/01b; 10ObS97/12f; 10ObS111/17x; 10ObS75/20g
ASVG §175 Abs1
ASVG §175 Abs2 Z7
Die zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse zählende Nahrungsaufnahme ist im allgemeinen eine zumindest überwiegend dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit.
TE OGH 1993-04-27 10 ObS 73/93
Veröff: DRdA 1994,262 (Ritzberger-Moser)
TE OGH 1996-01-09 10 ObS 264/95
Auch; Beisatz: Der Einkauf von Lebensmitteln für die folgenden Tage ist keine in diesem Sinne unaufschiebbare Verrichtung und kann daher der Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG nicht subsumiert werden. (T1)
TE OGH 1996-10-22 10 ObS 2141/96t
Vgl; Beisatz: Das Trinken aus einer Weinflasche am Vormittag während der Arbeitszeit dient nicht der Befriedigung eines lebensnotwendigen Bedürfnisses und stellt eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar. (T2)
TE OGH 2000-06-27 10 ObS 155/00t
Vgl auch; Beisatz: Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Dienstreisende rein persönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlichen und von dieser nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet. (T3)
TE OGH 2001-03-20 10 ObS 50/01b
Vgl; Beisatz: Essen und Trinken sind regelmäßig unaufschiebare notwendige Handlungen, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm so zu ermöglichen, seine betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. (T4)
TE OGH 2012-07-24 10 ObS 97/12f
Auch; Beisatz: Hier: Schluck aus einer am Arbeitsweg erworbenen Mineralwasserflasche, in der sich eine ätzende Flüssigkeit (Industrielauge) befand. (T5)
TE OGH 2017-09-13 10 ObS 111/17x
Vgl; Beisatz: Hier: Versicherungsschutz bei Sturz nach Einräumen von benutztem Essgeschirr in den Geschirrspüler einer Betriebsküche bejaht. (T6)
TE OGH 2020-07-28 10 ObS 75/20g
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz bei Unfall auf dem Weg zu einem ca. 2 Kilometer entfernten Lokal zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise. (T7)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084679