Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0070342

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Geschäftszahl

8Ob512/93; 4Ob2261/96w; 8Ob270/97g; 9Ob241/97z; 5Ob205/06t; 7Ob71/11h; 4Ob47/24a

Norm

MRG §30 Abs2 Z7 C

Rechtssatz

Weder geänderte Öffnungszeiten noch ein anderes "Zielpublikum" haben für sie alleine zur Folge, dass die geschäftliche Betätigung nicht gleichwertig ist (hier: Textilgeschäft wird nunmehr als Verleih von Videokassetten betrieben).

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-04-22 8 Ob 512/93

TE OGH 1996-10-01 4 Ob 2261/96w

nur: Weder geänderte Öffnungszeiten noch ein anderes "Zielpublikum" haben für sie alleine zur Folge, dass die geschäftliche Betätigung nicht gleichwertig ist. (T1); Beisatz: Hier: Verwendung eines Teehauses als Pizzeria - gleichwertig. (T2)

TE OGH 1997-10-30 8 Ob 270/97g

nur T1

TE OGH 1997-10-22 9 Ob 241/97z

Auch; Beisatz: Hier: Die Verwendung als "Spiel-Treff" mit 24-stündiger Öffnungszeit ist nicht gleichwertig mit Verwendung als Verkaufslokal für Damenmoden. (T3) Veröff: SZ 70/218

TE OGH 2006-10-03 5 Ob 205/06t

Vgl; Beisatz: Die sukzessive Einschränkung der Öffnungszeiten während der Sommersaison führt bei einem Geschäft, dessen Gegenstand der Handel mit Sportartikel und der Verleih von Skiern ist und das sich in einem vorwiegend für die Ausübung des Wintersportes bekannten Touristenort befindet, nicht zu einer mangelnden Gleichwertigkeit des Geschäftsbetriebes. (T4)

TE OGH 2011-05-18 7 Ob 71/11h

Auch

TE OGH 2024-05-23 4 Ob 47/24a

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070342