OGH
RS0087081
20.04.1993
11Os30/93; 13Os30/98; 13Os42/12v
FinStrG §33 Abs2 litb; FinStrG §33 Abs3 litb
Das Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG ist vollendet, sobald die selbst zu berechnende Lohnsteuer oder die ebenso zu ermittelnden Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nicht fristgerecht an das örtlich zuständige Finanzamt abgeführt werden; damit ist die Abgabenverkürzung bewirkt.
TE OGH 1993-04-20 11 Os 30/93
TE OGH 1998-12-16 13 Os 30/98
TE OGH 2012-10-18 13 Os 42/12v
Auch