Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0087081

Entscheidungsdatum

20.04.1993

Geschäftszahl

11Os30/93; 13Os30/98; 13Os42/12v

Norm

FinStrG §33 Abs2 litb; FinStrG §33 Abs3 litb

Rechtssatz

Das Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG ist vollendet, sobald die selbst zu berechnende Lohnsteuer oder die ebenso zu ermittelnden Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nicht fristgerecht an das örtlich zuständige Finanzamt abgeführt werden; damit ist die Abgabenverkürzung bewirkt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993-04-20 11 Os 30/93

TE OGH 1998-12-16 13 Os 30/98

TE OGH 2012-10-18 13 Os 42/12v

Auch