Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.1993

Geschäftszahl

4Ob47/93; 4Ob153/93; 4Ob48/98g; 4Ob74/01p; 4Ob58/02m; 4Ob94/03g; 4Ob136/03h

Norm

UWG §1 D1e;

UWG §1 D1g;

UWG §9a;

Rechtssatz

Die Auffassung, jedes besonders preisgünstige Angebot einer Nebenware verstoße gegen Paragraph eins, UWG, steht mit der vom Gesetzgeber in Paragraph 9, a UWG (früher: Zugabengesetz) zum Ausdruck gebrachten Wertung in Widerspruch. Sind danach - unter näher bestimmten weiteren Voraussetzungen - nur unentgeltliche Zugaben oder Zugaben zu Scheinpreisen verboten, dann kann eine Nebenware zu einem höheren als einem Scheinpreis, nicht ohne weiters gleichfalls unzulässig sein. An die Stelle der Unentgeltlichkeit müßte ein besonderes Element der Sittenwidrigkeit treten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/04/20 4 Ob 47/93

Veröff: WBl 1993,298 = ÖBl 1993,73 = ecolex 1993,536 = MR 1993,117 = ÖZW 1994,83 (Schauer) = GRURInt 1994,436

TE OGH 1993/12/14 4 Ob 153/93

Beisatz: Eine Bejahung der Sittenwidrigkeit kommt nur dann in Frage, wenn die Koppelung der Hauptware mit der preisgünstigen Nebenware geeignet ist, sachlicher Erwägungen des Konsumenten gänzlich auszuschließen. (T1)

TE OGH 1998/03/31 4 Ob 48/98g

Auch

TE OGH 2001/03/22 4 Ob 74/01p

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2002/04/09 4 Ob 58/02m

Beis wie T1

TE OGH 2003/04/29 4 Ob 94/03g

Vgl auch; Beisatz: Das Angebot, neben einem Jahresabonnement um ca. 70 EUR für eine Zeitschrift auch eine Autobahnvignette statt um 72,67 EUR um 42,67 EUR erwerben zu können, stellt kein krasses Mißverhältnis zwischen Wert der Vignette und Verkaufspreis der Zeitung dar. (T2)

TE OGH 2003/06/24 4 Ob 136/03h

Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für das Vorliegen eines Scheinpreises ist immer, dass das Entgelt entweder absolut geringfügig ist oder dass ein krasses Missverhältnis zum objektiven Wert der Nebenware besteht. (T3)

Rechtssatznummer

RS0077828