OGH
20.04.1993
4Ob47/93; 4Ob153/93; 4Ob48/98g; 4Ob74/01p; 4Ob58/02m; 4Ob94/03g; 4Ob136/03h
UWG §1 D1e;
UWG §1 D1g;
UWG §9a;
Die Auffassung, jedes besonders preisgünstige Angebot einer Nebenware verstoße gegen Paragraph eins, UWG, steht mit der vom Gesetzgeber in Paragraph 9, a UWG (früher: Zugabengesetz) zum Ausdruck gebrachten Wertung in Widerspruch. Sind danach - unter näher bestimmten weiteren Voraussetzungen - nur unentgeltliche Zugaben oder Zugaben zu Scheinpreisen verboten, dann kann eine Nebenware zu einem höheren als einem Scheinpreis, nicht ohne weiters gleichfalls unzulässig sein. An die Stelle der Unentgeltlichkeit müßte ein besonderes Element der Sittenwidrigkeit treten.
TE OGH 1993/04/20 4 Ob 47/93
Veröff: WBl 1993,298 = ÖBl 1993,73 = ecolex 1993,536 = MR 1993,117 = ÖZW 1994,83 (Schauer) = GRURInt 1994,436
TE OGH 1993/12/14 4 Ob 153/93
Beisatz: Eine Bejahung der Sittenwidrigkeit kommt nur dann in Frage, wenn die Koppelung der Hauptware mit der preisgünstigen Nebenware geeignet ist, sachlicher Erwägungen des Konsumenten gänzlich auszuschließen. (T1)
TE OGH 1998/03/31 4 Ob 48/98g
Auch
TE OGH 2001/03/22 4 Ob 74/01p
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2002/04/09 4 Ob 58/02m
Beis wie T1
TE OGH 2003/04/29 4 Ob 94/03g
Vgl auch; Beisatz: Das Angebot, neben einem Jahresabonnement um ca. 70 EUR für eine Zeitschrift auch eine Autobahnvignette statt um 72,67 EUR um 42,67 EUR erwerben zu können, stellt kein krasses Mißverhältnis zwischen Wert der Vignette und Verkaufspreis der Zeitung dar. (T2)
TE OGH 2003/06/24 4 Ob 136/03h
Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für das Vorliegen eines Scheinpreises ist immer, dass das Entgelt entweder absolut geringfügig ist oder dass ein krasses Missverhältnis zum objektiven Wert der Nebenware besteht. (T3)
RS0077828