Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.1993

Geschäftszahl

4Ob35/93; 4Ob70/94

Norm

UWG §9 C2;

UWG §9 C5;

UWG §9 F3;

Rechtssatz

Übt die Beklagte zur Unterstützung der COS Computer Systems AG mit dem Sitz in der Schweiz nur solche Funktionen aus, die vorher der Muttergesellschaft selbst oblegen waren, setzt sie also die Tätigkeiten ihrer Muttergesellschaft - in einem Teilbereich - fort, so weist sie auf die Herkunft der unter ihrer Beteiligung angebotenen Waren und Dienstleistungen aus dem Betrieb der Schweizer Muttergesellschaft hin. In diesem Fall ist es aber durchaus sachgerecht, der Beklagten die Priorität ihrer Muttergesellschaft zugute kommen zu lassen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1993/04/20 4 Ob 35/93

Veröff: GRURInt 1994,535 = RdW 1993,366 = ÖBl 1993,245

TE OGH 1994/07/12 4 Ob 70/94

Ähnlich; Beisatz: Hier: TÜV Bayern - Austria (T1)

Rechtssatznummer

RS0078784